Allgemeine Informationen
Die aus der Nutzhanfpflanze gewonnene Einzelsubstanz Cannabidiol (CBD) sowie alle weiteren Cannabinoide (z. B. HHC, CBG, CBN) werden lebensmittelrechtlich als "Neuartige Lebensmittel" oder "Novel Food" eingestuft, da kein nennenswerter Verzehr in der Europäischen Union vor dem 15. Mai 1997 als Lebensmittel belegt ist. Sie benötigen daher eine entsprechende Zulassung, welche bislang nicht erfolgt ist. Im Sinne eines vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes soll durch eine Allgemeinverfügung das Inverkehrbringen dieser Substanzen als Lebensmittel unterbunden werden. Alle Informationen dazu finden Sie in der Allgemeinverfügung des Lebensmittel- und Veterinäramtes des Landkreises Leipzig, die das Inverkehrbringen von cannabinoid-haltigen Lebensmitteln sowie Lebensmitteln, die
bestimmte Bestandteile der Hanfpflanze Cannabis sativa L. enthalten, untersagt.
Neu seit 1. Juni 2024
Für Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, besteht seit dem 01.07.2024 entsprechend § 2a Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) eine Anzeigepflicht ihrer Tätigkeit. Die Anzeige ist spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde zu übermitteln. Abweichend hiervon gilt für Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01.07.2024 aufgenommen haben, der Anzeigepflicht bis zum 31.10.2024 nachzukommen.
Die Anzeige muss die gemäß § 2a Abs. 2 BedGgstV erforderlichen Angaben umfassen. Für die Anzeige ihrer Tätigkeit steht den Unternehmern ein bundesweit abgestimmtes Formular und nachfolgenden Link zur Verfügung:
Zuständigkeiten
Landkreis Leipzig
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Stauffenbergstr. 4, Haus 5
04552 Borna
E-Mail: lueva@lk-l.de