Allgemeine Informationen
Allgemeine Schutzvorschriften für alle wild lebenden Tier- und Pflanzenarten
Gemäß § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind alle wild lebenden Tier- und Pflanzenarten grundsätzlich in ihren natürlichen Lebensräumen zu schützen. So bestehen u. a. folgende gesetzlichen Bestimmungen für deren allgemeinen Schutz:
- Verbot der Entnahme oder Schädigung wild wachsender Pflanzen (außer für den persönlichen Bedarf, z. B. Pflücken von Blumen für die Vase zu Hause)
- Verbot der Beunruhigung, des Fangens, Verletzens oder Tötens wild lebender Tiere ohne einen vernünftigen Grund
- Verbot der Beeinträchtigung oder Zerstörung von Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten
- Verbot der Ansiedlung und des Aussetzens gebietsfremder Tier- und Pflanzenarten (außer innerhalb einer ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft)
- Verbot, zwischen dem 01. März und dem 30. September, Gebüsch, Hecken, Bäume, Röhrichtbestände oder ähnlichen Bewuchs abzuschneiden, zu roden oder auf sonstige Weise zu zerstören (Schnittverbot)
- Verbot des Abbrennens oder Schädigens der Bodenvegetation auf Wiesen, Feldrainen, Böschungen, Wegrändern und nicht bewirtschafteten Flächen
- Verbot des Besteigens von Bäumen oder Felsen mit Horsten, Nist-, Brut- und Wohnstätten wild lebender Tierarten oder des Fällens solcher Bäume
Beachte:
Das Sammeln von Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren, Waldfrüchten, Blumen, Gräsern, Farnen, Zweigen usw. ist nur für private Zwecke und nicht für die Vermarktung zulässig!
Spezielle Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
Gemäß § 44 des BNatSchG genießen besonders geschützten Arten darüberhinausgehenden Schutz.
Zu den besonders geschützte Arten gehören z. B. alle europäischen Vogelarten. Welche weiteren Tiere und Pflanzen geschützt sind, finden Sie im Internet unter www.wisia.de.
Für all diese Arten gelten Stör- und Zugriffsverbote sowie Besitz- und Vermarktungsverbote in besonderem Maße. So ist es u. a. verboten:
- Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Das gilt auch für die Entwicklungsformen dieser Tiere (Eier, Raupen etc.),
- streng geschützten Arten und europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, erwinterungs- und Wanderungszeit erheblich zu stören,
- Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- Pflanzen der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören werden,
- Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, sie zu be- oder verarbeiten,
- Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten zu verkaufen, zu kaufen, sie zu kommerziellen Zwecken zu erwerben oder sie zur Schau zu stellen.
Beachte:
Hornissen gehören z. B. zu den besonders geschützten Arten. Das bedeutet, dass weder die Tiere getötet noch deren Nester zerstört werden dürfen. Sollte dennoch die Beseitigung von Nestern erforderlich werden, wenden Sie sich bitte an die untere Naturschutzbehörde. Gleiches gilt auch für Vogelnester (z. B. Nester der Mehlschwalbe oder Rauchschwalbe).
Ausnahmen von den Verboten zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
Auf der Grundlage eines schriftlich begründeten Antrages kann die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des allgemeinen und speziellen Schutzes wild lebender Tier- und Pflanzenarten zulassen.
Ansprechpartner
SG Natur- und Landschaftsschutz
SG Natur- und Landschaftsschutz
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