Allgemeine Informationen
Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte. (Nur Märkte gewerblicher Anbieter sind behördlich festsetzbar - ein Flohmarkt einer Privatperson fällt nicht darunter). Darüber hinaus sind Messen und Ausstellungen weitere festsetzbare Veranstaltungen.
Mit der Festsetzung sind Befreiungen von einigen Vorschriften verbunden (Marktprivilegien). Im Rahmen der Festsetzungsentscheidung sind allerdings die Grundsätze des Feiertagsrechts zu berücksichtigen.
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit der/des Antragsstellenden
- kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse
- bei Spezial- und Jahrmärkten: Veranstaltung darf nicht vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden
Verfahrensablauf
- Stellen Sie rechtzeitig bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Marktfestsetzung und fügen Sie alle relevanten Unterlagen bei.
- Ihren Antrag können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch stellen.
- Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie schriftlich die Genehmigung und den Gebührenbescheid
Hinweis: Die Behörde kann ihre Zusage an bestimmte Auflagen binden.
Zuständigkeiten
An wen muss ich mich wenden?
- Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung
Rechtsgrundlage
- § 69 Gewerbeordnung (GewO) – Festsetzung
- Sächsisches Kostenverzeichnis – Nr. 46 Gewerberecht