Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für das Gewerbe als Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und/oder Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Gewerbeordnung
Wer gewerbsmäßig
1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
2. den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
3. Bauvorhaben
a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
4. das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter) will,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller
- die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung. Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
- in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
- dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Makler, Bauträger oder Baubetreuer ist beispielsweise nicht erforderlich für
- Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,
- Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen.
Kosten
Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) i. V. m. dem Sächsischen Kostenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung.
Ansprechpartner
Gewerbe, Makler, Versammlungsrecht
SG Allgemeine Ordnungsaufgaben
Gewerbe, Makler
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Rechtsgrundlage
- § 34c Gewerbeordnung (GewO)
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)