Allgemeine Informationen
Öffentliche Lotterien und Ausspielungen sind Glücksspiele, die aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages der Gemehmigung bedürfen. Die Durchführung ohne Erlaubnis ist strafbar (§ 287 StGB).
Allgemein erlaubte Kleine Lotterien und Ausspielungen sind fünf Tage vor Vertriebsbeginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Landkreis Leipzig ist für die Entgegennahme und Prüfung der Lotterieanzeigen zuständig, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die sich auf das Gebiet mehrerer Städte/Gemeinden des Landkreises erstrecken.
Wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet nur einer Stadt/Gemeinde beschränkt, ist diese zugleich zuständige Behörde.
<em>Hier</em> finden Sie die Zusammengehörigkeit der einzelnen Städte und Gemeinden mit allgemeinen Kontaktdaten.
Ansprechpartner
stellv. Sachgebietsleiterin, Versammlungs- und Polizeirecht
SG Allgemeine Ordnungsaufgaben
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Rechtsgrundlage
- § 287 StGB