Allgemeine Informationen
Für die Überführung einer Leiche von Sachsen in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass nur dann erforderlich, wenn das betreffende Bundesland oder ein auf der Fahrt berührtes Bundesland einen solchen verlangt.
Auch für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt, wenn das Zielland oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen solchen verlangt. Der Leichenpass wird mehrsprachig ausgestellt.
Hinweis: Bei der Beförderung einer Leiche innerhalb Sachsens ist kein Leichenpass erforderlich.
Verfahrensablauf
Der Leichenpass muss von der für die Bestattung verantwortlichen angehörigen Person beziehungsweise von dem mit dem Transport beauftragten Bestattungsunternehmen beantragt werden.
Fristen
keine
Kosten
Leichenpassausstellung: ab 52,00
Ansprechpartner
Medizinalaufsicht und Mortalität
Gesundheitsamt
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Benötigte Unterlagen
Sterbeurkunde
vertraulicher Teil der Todesbescheinigung
Bescheinigung über die ordnungsgemäße Einsargung durch das Bestattungsunternehmen
ggf. schriftliche Vollmacht für das beauftragte Bestattungsunternehmen
Genehmigung der Gemeindeverwaltung, in deren Bezirk der Sterbefall eingetreten ist
- solange die Todesbescheinigung nicht den Vermerk des Standesamtes trägt
Freigabe der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts
- bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod oder bei der Leiche einer unbekannten Person
Hinweise
Erkundigen Sie sich beim zuständigen Gesundheitsamt, ob Sie eventuell weitere Unterlagen (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der verstorbenen Person) vorlegen müssen.
Rechtsgrundlage
- § 17 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG)
- Ziffer VII. Verwaltungsvorschrift zur Durchführung bestimmter Regelungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes (VwV SächsBestG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Rechtsbehelf
Widerspruch (Einzelheiten zum Ablauf im Bescheid zum Leichenpass)