Allgemeine Informationen
Mit den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes (LPachtVG) ist die zuständige Behörde ermächtigt, Landpachtverträge zu prüfen und falls erforderlich zu beanstanden. Damit sollen agrarstruktuell unerwünschte oder schädliche Pachtverhältnisse nach Möglichkeit verhindert werden.
Neuabschlüsse bzw. Vertragsänderungen von Landpachtverträgen sind anzeigepflichtig. Bei den Vertragsänderungen sind vor allem Änderungen bei der Fläche und beim Pachtzins sowie Verpächter- und Pächterwechsel relevant. In Sachsen gilt eine Freigrenze bis 0,5 ha (5000 m²). Wenn diese überschritten wird, ist die Anzeigepflicht in der Regel gegeben. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind nur Pachtverträge, die zwischen Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten abgeschlossen wurden. Weiterhin von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Pachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen wurden (z. B. Flurneuordnung).
Pachtpreisspiegel
Durch die gesetzlich geregelte Anzeigepflicht ist eine ständige Aktualisierung von Pachtpreisen in Sachsen gegeben. Die Pachtentgelte geben den mittleren Pachtpreis pro Hektar Landwirtschaftsfläche wieder, wobei die Werte nach den Nutzungsarten Ackerland und Grünland ausgewiesen werden.
Amtliche und Flurstück bezogene Bodenschätzungsergebnisse (Bodenzahl (BZ), Ackerzahl (AZ) Grünlandzahl (GZ), Ertragsmesszahl (EZ)), können über das Online-Formular bestellt werden.
Verfahrensablauf
Binnen eines Monats nach Anzeige des Vertrages ist über die Beanstandung eines Pachtvertrages nach § 4 LPachtVG durch einen Bescheid zu befinden. Die zuständigen Behörden können Landpachtverträge beanstanden, wenn sich durch die Vertragsgestaltung agrarstrukturelle Fehlentwicklungen abzeichnen. Gegen eine Beanstandung ist als Rechtsmittel ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Vertragspartner möglich.
Zuständigkeiten
In Sachsen sind Landpachtverträge seit dem 01.08.2008 bei den Unteren Landwirtschaftsbehörden der Landratsämter und kreisfreien Städte anzuzeigen. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Landkreis die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Gebiet die verpachteten Grundstücke liegen.
Postanschrift
Landratsamt Landkreis Leipzig
Vermessungsamt
Bereich Landwirtschaft
Stauffenbergstraße 4
04552 Borna
Besucheradresse / Kontakt
Landratsamt Landkreis Leipzig
Vermessungsamt
Bereich Landwirtschaft
Leipziger Straße 67
04552 Borna
Tel.: 03433 241-1486
Fax: 03437 984-7099
E-Mail: vermessungsamt@lk-l.de
Fristen
Die Anzeige hat innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss durch den Verpächter bei Vorlage des Vertrages zu erfolgen. Die Anzeige kann auch vom Pächter gegenüber der Behörde erklärt werden.
Anzeigepflichtig sind neben Neuverträgen auch Verträge mit Änderungen der Flächen, des Pachtzinses bzw. Verpächter- und Pächterwechsel. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Pachtverträge, die zwischen Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten abgeschlossen wurden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Rückfrage bei der zuständigen Behörde. Gleichfalls von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Pachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen wurden (z.B. Flurneuordnung).
Kosten
Anzeige von Neuabschlüssen bzw. Vertragsänderungen von Pachtverträgen (kostenfrei )
Ansprechpartner
Agrarstruktur - Grundstücksverkehr - Landpacht
Bereich Landwirtschaft
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Online-Dienste
- Landpachtvertrag anzeigen
Amt24 - Online Formular - Anzeige Landpachtvertrag nach § 2 und 3 Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)
Online-Formular des LK Leipzig
Benötigte Unterlagen
Hinweise zum Neuabschluss eines Pachtvertrages
Bei Neuabschluss eines Pachtvertrages sind folgende Angaben zu den Vertragspartnern und dem Pachtgegenstand notwendig:
- Angaben zum Verpächter
- Angaben zum Pächter
- Beginn der Pacht und Pachtdauer
- Beschreibung der Pachtsache (Gemarkung, Flurstücksnummer, Gesamtgröße des Flurstücks in ha, Größe des gepachteten Flurstücks bei Teilflächen in ha)
- Zugeständnis der erlaubten Nutzungsarten
- Pachtzins, Zahlweise
- Nebenpflichten bzw. Nutzungsrechte
- Kündigungsform und Kündigungsfrist
- Regelungen bei Sonderereignissen wie Tod einer der beiden Vertragsparteien
- Sanktionen bei NichteinhaltungRegelungen zum Grundbuch
- Datum und Unterschriften aller Beteiligten (besonders bei Erbengemeinschaften)