Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlindG)
Blinde Menschen sind im Alltag besonders benachteiligt. Durch ihre Behinderung sind sie mit einem besonderen materiellen Mehraufwand konfrontiert. Zum Ausgleich ist sowohl im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als auch in den jeweiligen Landesgesetzen der einzelnen Bundesländer die Gewährung einer Blindenhilfe vorgesehen.
Der Antrag auf Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz ist in dem Antrag zur Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft integriert. Den Antrag erhält man beim Sozialamt der Landkreisverwaltung in Borna, Brauhausstraße 8. Die Dokumente stehen auch auf dieser Seite zum Download bereit. Auf Wunsch kann der Antrag zugesandt werden.
Für Sachsen gilt das Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (LBlindG). Bei diesem handelt es sich um eine monatlich fortlaufend gewährte, pauschalierte Geldleistung. Nach diesem Gesetz erhalten folgende Gruppen Geldleistungen, unabhängig von Einkommen und Vermögen:
- blinde Menschen
- hochgradig sehbehinderte Menschen
- gehörlose Menschen
- schwerstbehinderte Kinder
Leistungen im Einzelnen
- für volljährige blinde Menschen: EUR 380,00
- für blinde Menschen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 285,00
- für hochgradig Sehbehinderte: EUR 100,00
- für Gehörlose: EUR 150,00
- für schwerstbehinderte Kinder: EUR 120,00
- für gleichzeitig blinde und gehörlose Menschen im Sinne des LBlindG zusätzlich EUR 320,00
Eine jährliche Anpassung findet nicht statt.
Hinweis: Wenn Sie Leistungen der häuslichen Pflege in Anspruch nehmen oder wenn für Sie eine vollstationäre Versorgung erforderlich ist, verringert sich das Landesblindengeld beziehungsweise die Leistung der Blindenhilfe im Einzelfall nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs – dabei sind Kürzungen bis zu 50 Prozent zu erwarten.
Voraussetzungen
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Freistaat Sachsen
- Grenzgänger, die eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Sachsen ausüben
- entsendete Arbeitnehmer, die für ein in Sachsen niedergelassenes deutsches Unternehmen eine Beschäftigung im Ausland ausüben
- Nicht-EU-Bürger, die ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in Sachsen haben
Blindheit:
- das Augenlicht fehlt vollständig
- die Sehschärfe beträgt auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50
- nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe – wie im vorigen Punkt beschrieben – gleichzusetzen sind
hochgradige Sehbehinderung:
- die Sehschärfe beträgt auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/20
- die Einschränkung des Sehvermögens bedingt einen Grad der Behinderung von 100, aber Blindheit liegt noch nicht vor
Gehörlosigkeit:
- wenn allein wegen der Taubheit und der mit der Taubheit einhergehenden schweren Störung des Spracherwerbs (bei angeborener oder bis zum siebten Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit) oder Sprachstörung (bei späterem Erwerb) ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt wird
Schwerstbehinderung bei Kindern:
- der Grad der Behinderung beträgt 100
- das 18. Lebensjahr wurde noch nicht vollendet
Verfahrensablauf
Antragstellung:
Der Antrag auf Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz ist in dem Antrag zur Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft integriert. Den Antrag erhält man beim Sozialamt der Landkreisverwaltung in Borna, Brauhausstraße 8. Die Antragsformulare sind auch hier auf der Homepage der Landkreisverwaltung unter „Dokumente“ abrufbar. Auf Wunsch kann dem Antragsteller auch ein Antrag zugesandt werden.
Zuständigkeiten
Ansprechpartnerinnen im Sozialamt:
Für Beratungen stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung:
Frau Nina Rost - Sachgebietsleiterin, Telefon: 03433 241 2127
Weitere Ansprechpartner unter:
Telefon: 03433 241 2135
Telefon: 03433 241 2133
Telefon: 03433 241 2112
Den Antrag auf Landesblindengeld, hochgradige Sehbehinderung oder auch andere Nachteilsausgleiche, wie
- Gehörlosigkeit: 150,00 € pro Mona
- Schwerstbehinderung des Kindes: 120,00 € pro Monat
stellt man beim Sozialamt des Landratsamtes, Sachgebiet Schwerbehindertenausweise.
Fristen
keine
Kosten
keine
Es fallen keine Kosten oder Gebühren an
Ansprechpartner
Sachgebietsleiterin
SG Schwerbehindertenausweis/Elterngeld
Landesblindengeld
Landesblindengeld
Landesblindengeld
Formulare & Online-Dienste
Benötigte Unterlagen
Antragsvordrucke (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
gegebenenfalls Nachweise der Beeinträchtigung der Sehfähigkeit
Rechtsgrundlage
- Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz, LBlindG)