Allgemeine Informationen
Wenn Ihr Kind eine der unten genannten allgemeinbildenden Schulen besucht und dort im Internat untergebracht ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Unterstützung zu den entstandenen Unterkunfts- und Verpflegungskosten erhalten.
Als finanzielle Unterstützung wird ein monatlicher Festbetrag von EUR 195,00 gewährt. Wenn ein Elternteil oder die volljährige Schülerin beziehungsweise der volljährige Schüler Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe erhält, können bis zu EUR 295,00 gezahlt werden, wenn die Unterkunfts- und Verpflegungskosten tatsächlich höher als EUR 195,00 sind.
Voraussetzungen
Anspruch auf Leistung haben Internatsschüler, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der Hauptwohnsitz des Schülers befindet sich im Landkreis Leipzig.
- Der Schüler ist im Internat einer der folgenden Schulen untergebracht:
- Landesgymnasium St. Afra zu Meißen
- ein allgemeinbildendes Gymnasium mit vertiefter Ausbildung
- eine Oberschule, die mit einem Gymnasium mit vertiefter sportlicher Ausbildung kooperiert
- Der Hauptwohnsitz des Schülers oder der Schülerin ist von der Schule so weit entfernt, dass für die Hin- und Rückfahrt inklusive der Wege- und Wartezeiten bei der Benutzung der zeitlich günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln täglich min. zwei Stunden benötigt werden (Schülerinnen und Schüler mit Behinderung: eineinhalb Stunden).
- Ausnahme: Diese zeitliche Vorgabe gilt nicht für das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen und das Landesgymnasium für Musik "Carl Maria von Weber" Dresden.
Beachten Sie bitte, dass das BAföG auf diese Unterstützung angerechnet und der Förderbetrag entsprechend vermindert wird.
Es sind die Hinweise im Merkblatt zu beachten und es ist das vorgesehene Antragsformulare zu verwenden.
Verfahrensablauf
Die Unterstützung wird nachträglich jeweils nach Ablauf eines Schuljahresquartal beantragt, bewilligt und ausgezahlt. Als Schuljahresquartal gelten folgende Zeiträume (abweichend von den Schulferien):
- 1. Schuljahresquartal: 01.08. – 31.10.
- 2. Schuljahresquartal: 01.11. – 31.01.
- 3. Schuljahresquartal: 01.02. – 30.04.
- 4. Schuljahresquartal: 01.05. – 31.07.
Antragstellung
Bei der Antragstellung müssen Sie das vorgeschriebene Formular benutzen. Wenn die Schülerin oder der Schüler bereits volljährig ist, stellt sie oder er den Antrag selbst.
Bevor Sie den Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen, müssen Sie ihn der Schule und dem Internat vorlegen. Diese überprüfen die Daten und bestätigen die Anwesenheit im beantragten Zeitraum.
Auszahlung
Wenn Ihnen die finanzielle Unterstützung gewährt wird, erfolgt die Auszahlung auf das von Ihnen angegebene Konto, Barauszahlungen sind nicht möglich.
Vorherige Abschlagszahlungen sind nur dann möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Sie zur Vorleistung der Unterkunftskosten nicht in der Lage sind. Wurden Ihnen Abschlagszahlungen gewährt, müssen Sie in einem weiteren Antrag die tatsächliche Inanspruchnahme des Internates nachweisen.
Fristen
Der Antrag für das abgelaufene Schuljahr soll bis spätestens zum 01.11. bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Ansprechpartner
SB Schulverwaltung
SG Schulverwaltung/Kultur
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Benötigte Unterlagen
Bitte dem Antrag beifügen
- Nachweis über die zeitlich günstigste Verkehrsverbindung (Gesamtwegezeit)
- Kopie des Mietvertrages
- Nachweis über Miet- und Verpflegungskosten mittels Kontoauszügen, Rechnungen oder Quittungen
- je nach Einzelfall:
- Nachweis einer Behinderung
- Kopie BAföG-Bescheid
- Kopie BAföG-Rückforderungsbescheid
- Kopie Arbeitslosengeld-II- oder Sozialhilfebescheid
Die Aufstockung der Unterstützung für Bezieher und Bezieherinnen von Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe setzt voraus, dass Ihnen tatsächlich höhere Unterkunftskosten als EUR 195,00 entstanden sind. Wenn dies bei Ihnen der Fall ist, müssen Sie das mit entsprechenden Unterlagen nachweisen.