Allgemeine Informationen

Die Sozialhilfe unterstützt auch pflegebedürftige Personen in Einrichtungen (Heimen), indem sie die mit der Pflege und der Heimunterbringung verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernimmt.

Die Zahlungen an das Heim setzen sich aus Leistungen der Pflegekasse und des Kreissozialamtes zusammen. Das Kreissozialamt übernimmt den Teil der Kosten, der nach Abzug der Pflegekassenleistung und des Eigenanteils offenbleibt.

Demzufolge ist die Sozialhilfe vor allem zuständig für Pflegebedürftige, für die die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind, für die Finanzierung der nicht von der Pflegeversicherung übernommenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei der Pflege in Einrichtungen sowie für nicht pflegeversicherte Personen.

Der Pflegebedürftige muss mindestens das 67. Lebensjahr vollendet haben, um Leistungen der Hilfe zur Pflege im Heim zu erhalten.

Eine Antragstellung ist erforderlich, sobald absehbar ist, dass die Leistungen der Pflegekasse und die eigenen Mittel (Rente, Ersparnisse über dem Schonbetrag) nicht mehr ausreichen, um die Pflegekosten (z.B. den Eigenanteil im Heim) zu bezahlen.

Die Vermögensschongrenze für die Gewährung von Sozialhilfe im Heim liegt bei Einzelpersonen bei 10.000,00 EUR sowie bei Ehepaaren bei 20.000,00 EUR.

Bei Ehepaaren, die nicht getrennt leben, wird das Einkommen und Vermögen beider Partner zur Bedarfsberechnung herangezogen. Der Ehepartner in der Häuslichkeit muss keinen eigenen Antrag auf Sozialhilfe stellen, er wird in der Entscheidung über den Antrag des Pflegebedürftigen im Heim mitberücksichtigt. Ihm muss ein angemessener Lebensunterhalt verbleiben, damit er nicht selbst bedürftig wird.


Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird auch für Bewohner von Einrichtungen geleistet. Sie umfasst neben den Sachleistungen der Einrichtungen in der Regel Kleidung und einen Barbetrag zur persönlichen Verwendung.


Hinweis:

Bei einer geringen Rente ist zusätzlich ein Antrag auf Wohngeld zu stellen, da das Wohngeld eine vorrangige Leistung ist.

Wenden Sie sich für Informationen und Antragsstellung an den/die für Ihren Wohnort zuständigen Mitarbeiter/Mitarbeiterin.

Ansprechpartner

Frau Birnstock

Sachgebietsleiterin

SG Soziale Leistungen / Betreuung

Brauhausstraße 8
04552 Borna
Haus: 10

Zimmer: 118
03433 241 211803437 984 7079
Herr Kirmse

Heimkosten (ab 67 Jahre)

SG Soziale Leistungen / Betreuung

Brauhausstraße 8
04552 Borna
Haus: 10

Zimmer: 130
03433 241 211703437 984 7077
Frau Skupin

Heimkosten (ab 67 Jahre)

SG Soziale Leistungen / Betreuung

Brauhausstraße 8
04552 Borna
Zimmer: 131
03433 241 211503437 984 7077
Frau Fleischer

Heimkosten (ab 67 Jahre)

SG Soziale Leistungen / Betreuung

Brauhausstraße 8
04552 Borna
Haus: 10

Zimmer: 145
03433 241 216303437 984 7077
Frau Oehme

Heimkosten (ab 67 Jahre)

SG Soziale Leistungen / Betreuung

Brauhausstraße 8
04552 Borna
Haus: 10

Zimmer: 120
03433 241 215403437 984 7077
Frau Hermert

Heimkosten (ab 67 Jahre)

SG Soziale Leistungen / Betreuung

Brauhausstraße 8
04552 Borna
Zimmer: 131
03433 241 219803437 984 7077
Frau Bär

Heimkosten (ab 67 Jahre)

SG Soziale Leistungen / Betreuung

Brauhausstraße 8
04552 Borna
Haus: 10

Zimmer: 130
03433 241 260703437 984 7077
Frau Herrmann

Heimkosten (ab 67 Jahre)

SG Soziale Leistungen / Betreuung

Brauhausstraße 8
04552 Borna
Haus: 10

Zimmer: 120
03433 241219403437 984 7077
Frau Schulz

Eingliederungshilfe

SG Soziale Leistungen / Betreuung

Brauhausstraße 8
04552 Borna
Haus: 10

Zimmer: 123
03433 241 215203437 984 7079
Frau Grämer

Eingliederungshilfe

SG Soziale Leistungen / Betreuung

Brauhausstraße 8
04552 Borna
Haus: 10

Zimmer: 128
03433 241 215503437 984 7079
Frau Dehler

Eingliederungshilfe

SG Soziale Leistungen / Betreuung

Brauhausstraße 8
04552 Borna
Zimmer: 128
03433 241 218203437 984 7079

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