Allgemeine Informationen
Die Sozialhilfe unterstützt auch pflegebedürftige Personen in Einrichtungen (Heimen), indem sie die mit der Pflege und der Heimunterbringung verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernimmt.
Die Zahlungen an das Heim setzen sich aus Leistungen der Pflegekasse und des Kreissozialamtes zusammen. Das Kreissozialamt übernimmt den Teil der Kosten, der nach Abzug der Pflegekassenleistung und des Eigenanteils offenbleibt.
Demzufolge ist die Sozialhilfe vor allem zuständig für Pflegebedürftige, für die die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind, für die Finanzierung der nicht von der Pflegeversicherung übernommenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei der Pflege in Einrichtungen sowie für nicht pflegeversicherte Personen.
Der Pflegebedürftige muss mindestens das 67. Lebensjahr vollendet haben, um Leistungen der Hilfe zur Pflege im Heim zu erhalten.
Eine Antragstellung ist erforderlich, sobald absehbar ist, dass die Leistungen der Pflegekasse und die eigenen Mittel (Rente, Ersparnisse über dem Schonbetrag) nicht mehr ausreichen, um die Pflegekosten (z.B. den Eigenanteil im Heim) zu bezahlen.
Die Vermögensschongrenze für die Gewährung von Sozialhilfe im Heim liegt bei Einzelpersonen bei 10.000,00 EUR sowie bei Ehepaaren bei 20.000,00 EUR.
Bei Ehepaaren, die nicht getrennt leben, wird das Einkommen und Vermögen beider Partner zur Bedarfsberechnung herangezogen. Der Ehepartner in der Häuslichkeit muss keinen eigenen Antrag auf Sozialhilfe stellen, er wird in der Entscheidung über den Antrag des Pflegebedürftigen im Heim mitberücksichtigt. Ihm muss ein angemessener Lebensunterhalt verbleiben, damit er nicht selbst bedürftig wird.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird auch für Bewohner von Einrichtungen geleistet. Sie umfasst neben den Sachleistungen der Einrichtungen in der Regel Kleidung und einen Barbetrag zur persönlichen Verwendung.
Hinweis:
Bei einer geringen Rente ist zusätzlich ein Antrag auf Wohngeld zu stellen, da das Wohngeld eine vorrangige Leistung ist.
Wenden Sie sich für Informationen und Antragsstellung an den/die für Ihren Wohnort zuständigen Mitarbeiter/Mitarbeiterin.
Ansprechpartner
Sachgebietsleiterin
SG Soziale Leistungen / Betreuung
Heimkosten (ab 67 Jahre)
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Eingliederungshilfe
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