Allgemeine Informationen

Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis

Wer die Heilkunde ausüben will, bedarf einer Erlaubnis. Die Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommmene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen.

Für die Zulassung zur Ausübung des Berufes des Heilpraktikers ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich. Die Überprüfung erstreckt sich vielmehr darauf, ob die antragstellende Person so viele heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zur Gefahr für die Volksgesundheit wird.

 

Kosten

Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen.(SächsVwKG) i. V. m. dem Sächsischen Kostenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung.

Ansprechpartner

Frau Schwarze-Gentzsch

Gewerbe, Bewacher, Heilpraktiker

SG Allgemeine Ordnungsaufgaben

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Rechtsgrundlage

  • § 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG)