Allgemeine Informationen

Wenn Sie sich in einem der nachstehenden Heilberufe niederlassen wollen, müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit nach dem sächsischen Gesundheitsdienstegesetz (SächsGDG) dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Ändern sich personenbezogene Daten, verlegen Sie Ihre Praxis oder geben Sie die Tätigkeit auf, teilen Sie dies dem Gesundheitsamt ebenfalls unverzüglich mit.

Anzeigepflichtig ist die Tätigkeit in diesen Heilberufen:

  • Arzt oder Ärztin
  • Zahnarzt oder Zahnärztin
  • Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder -therapeutin
  • Apotheker oder Apothekerin
  • Altenpfleger oder Altenpflegerin
  • Diätassistent oder Diätassistentin
  • Ergotherapeut oder Ergotherapeutin
  • Hebamme oder Entbindungspfleger
  • Sonstige Angehörige der Gesundheitsfachberufe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe vom 4. Nov. 2002 (SächsGVBI. S.266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Jul. 2023 2002 (SächsGVBI. S.559), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
  • Heilpraktiker oder Heilpraktikerin
  • Desinfektor oder tätige Desinfektoren sowie
  • Angehöriger sonstiger Heilberufe

Die Folgenden Berufsgruppen haben Beginn und Beendigung einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich der für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörde nach §2 Absatz 1 Nummer 3 anzuzeigen. Ändern sich personenbezogenen Daten oder verlegen Sie Ihre Praxis, teilen Sie dies dem Gesundheitsamt ebenfalls unverzüglich mit.

Bestehet keinen Niederlassung, hat die Anzeige bei der für den Ort der selbstständigen Berufsausübung zuständigen Behörde nach §2 Absatz 1 Nummer 3 zu erfolgen. Im Fall des Beginn der selbstständigen Berufsausübung ist.

Voraussetzungen

  • Ihr Beruf entspricht einem der aufgeführten Heilberufe
  • Sie möchten eine selbstständige Tätigkeit in diesem Beruf aufnehmen oder sind mit dieser bereits beim Gesundheitsamt gemeldet

 

Verfahrensablauf

Anzeigen zu Ihrer heilberuflichen Tätigkeit können Sie dem Gesundheitsamt persönlich oder schriftlich übermitteln. Soweit für Ihren Ort verfügbar, nutzen Sie den Online-Dienst in Amt24 (siehe –> Onlineantrag und Formulare).

Sie müssen folgende Angaben machen:

  • Name
  • Adresse der Niederlassung
  • Umfang der Tätigkeit
  • Vorlage der Berechtigung zur Ausübung des Berufes und zur Führung der Berufsbezeichnung

Das Gesundheitsamt überprüft Ihre Anzeige.

Bei Aufnahme der Tätigkeit wird Ihnen eine Bescheinigung über die Niederlassungsanzeige und ein Gebührenbescheid erstellt.

Gegebenenfalls müssen Sie die Bescheinigung über die Niederlassungsanzeige persönlich abholen. Erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Fristen

Anzeige

  • vor der Aufnahme der Tätigkeit
  • vor dem Ende der Tätigkeit
  • rechtzeitig bei Umstellungen

Kosten

Anmeldung: 41,00

Ummeldung: 20,00

Abmeldung: 14,00

Ansprechpartner

Frau Kubista

Medizinalaufsicht und Mortalität

Gesundheitsamt

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Berufsurkunde (Original oder beglaubigt)

Approbationsurkunde (Original oder beglaubigt)

Berufserlaubnis (Original oder beglaubigt)

Niederlassungsanzeige

Einen Antrag für die Niederlassungsanzeige finden Sie unter "Formulare & Online-Dienste"

Erhebungsbogen für Heilpraktiker

Einen Erhebungsbogen für Heilpraktiker finden Sie unter "Formulare & Online-Dienste"

Nachweis über ausreichenden Masernschutz

bei Hebammen: Nachweis über Haftpflichtversicherung

Rechtsgrundlage