Allgemeine Informationen
Erdaufschlüsse mit Freilegung des Grundwassers - Brunnenbau - sind gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 41 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) spätestens einen Monat vor Beginn der Bohrarbeiten bei der unteren Wasserbehörde mit der Onlineanwendung „Elektronische Bohranzeige“ anzuzeigen.
Die Entnahme von Grundwasser ist eine Gewässerbenutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG, für die es grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 WHG) bedarf.
Ausnahmen vom Grundsatz der Erlaubnispflicht werden in § 46 WHG geregelt. Mit der Anzeige prüft die untere Wasserbehörde auch, ob ggf. die Grundwasserentnahme erlaubnisfrei erfolgen kann.
Wertvolle Informationen zum Bau eines Gartenbrunnens und der Grundwasserentnahme daraus gibt es auch unter Gartenbrunnen - Publikationen - sachsen.de im Merkblatt des Sächs. Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zum Brunnenbau.
Verfahrensablauf
- Den Antrag stellen Sie bei der zuständige Stelle formlos schriftlich per Fax, E-Mail oder Brief.
- Geben Sie in Ihrem Schreiben die genaue Art und den Ort der geplanten Gewässerbenutzung an; fügen Sie aussagekräftige Unterlagen bei.
Hinweis: Sie müssen nachweisen, dass sie den Gebrauch und Verlust von Wasser, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, so gering wie möglich halten.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag, liegen die Voraussetzung vor, erteilt Sie Ihnen die schriftliche Erlaubnis und veranlasst gegebenenfalls die Eintragung ins Wasserbuch.
- Bedarf Ihr Vorhaben der Umweltverträglichkeitsüberprüfung oder ist es wasserwirtschaftlich bedeutsam, erhalten Sie die Aufforderung, ein förmliches Genehmigungsverfahren zu beantragen.
Fristen
Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Kosten
Anzeige der Gewässerbenutzung: kostenlos
Je nach Art und Umfang des Vorhabens fallen gegebenenfalls Verwaltungsgebühren für wasserrechtliche Genehmigungen an.
Ansprechpartner
SB Vollzug Grundwasser
SG Wasser/Abwasser
SB Vollzug Grundwasser
SG Wasser/Abwasser
Benötigte Unterlagen
schriftlicher Antrag (formlos)
Unterlagen, die für das Verständnis des Sachverhaltes notwendig sind
Die zuständige Stelle fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.
Rechtsgrundlage
- § 6 und 40 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) – Erlaubnis
- Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung - (SächsWasserzuVO) – Zuständigkeiten der Wasserbehörden
- Anlage 1 zu § 1 Ziffer 100 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ)
- §§ 8, 9, 12, 13 und 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Erlaubnis, erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
- Erlaubnisfreiheitsverordnung (ErlFreihVO) - Erlaubnisfreiheit bestimmter Grundwasserbenutzungen