Allgemeine Informationen

Erdaufschlüsse mit Freilegung des Grundwassers - Brunnenbau - sind gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 41 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) spätestens einen Monat vor Beginn der Bohrarbeiten bei der unteren Wasserbehörde mit der Onlineanwendung „Elektronische Bohranzeige“ anzuzeigen.

Die Entnahme von Grundwasser ist eine Gewässerbenutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG, für die es grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 WHG) bedarf.

Ausnahmen vom Grundsatz der Erlaubnispflicht werden in § 46 WHG geregelt. Mit der Anzeige prüft die untere Wasserbehörde auch, ob ggf. die Grundwasserentnahme erlaubnisfrei erfolgen kann.

Wertvolle Informationen zum Bau eines Gartenbrunnens und der Grundwasserentnahme daraus gibt es auch unter Gartenbrunnen - Publikationen - sachsen.de im Merkblatt des Sächs. Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zum Brunnenbau.

 

Verfahrensablauf

  • Den Antrag stellen Sie bei der zuständige Stelle formlos schriftlich per Fax, E-Mail oder Brief.
  • Geben Sie in Ihrem Schreiben die genaue Art und den Ort der geplanten Gewässerbenutzung an; fügen Sie aussagekräftige Unterlagen bei.

Hinweis: Sie müssen nachweisen, dass sie den Gebrauch und Verlust von Wasser, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, so gering wie möglich halten.

  • Die Behörde prüft Ihren Antrag, liegen die Voraussetzung vor, erteilt Sie Ihnen die schriftliche Erlaubnis und veranlasst gegebenenfalls die Eintragung ins Wasserbuch.
  • Bedarf Ihr Vorhaben der Umweltverträglichkeitsüberprüfung oder ist es wasserwirtschaftlich bedeutsam, erhalten Sie die Aufforderung, ein förmliches Genehmigungsverfahren zu beantragen.

 

Fristen

Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

Kosten

Anzeige der Gewässerbenutzung: kostenlos

Je nach Art und Umfang des Vorhabens fallen gegebenenfalls Verwaltungsgebühren für wasserrechtliche Genehmigungen an.

Ansprechpartner

Martin Kornalewski

SB Vollzug Grundwasser

SG Wasser/Abwasser

Janet Schob

SB Vollzug Grundwasser

SG Wasser/Abwasser

Benötigte Unterlagen

schriftlicher Antrag (formlos)

Unterlagen, die für das Verständnis des Sachverhaltes notwendig sind

Die zuständige Stelle fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.

Rechtsgrundlage