Allgemeine Informationen
Die Errichtung oder Beseitigung von Anlagen in, an, unter oder über einem Gewässer und im Uferbereich bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 26 Sächsisches Wassergesetz. Dies gilt auch für die wesentliche Änderung einer solchen Anlage.
Zu den Anlagen zählen unter anderem Bootsstege, Bootsschuppen, Brücken, Düker, Ufermauern, Durchlässe, Gewässerquerungen mit Leitungen, Furten, Schleusen, Wehre.
Die untere Wasserbehörde prüft im Genehmigungsverfahren u.a., ob durch die Anlage schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind, ob die Gewässerunterhaltung erschwert wird und ob nachteilige Wirkungen, Gefahren oder Belästigungen für andere zu erwarten sind.
Bei größeren Vorhaben, die in der Regel eine ingenieurtechnische Planung erfordern, wird die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der unteren Wasserbehörde empfohlen.
Die Anlagen sind generell von ihren Eigentümern und Betreibern so zu betreiben, zu unterhalten und zu sichern, dass der Zustand des Gewässers, die Unterhaltung des Gewässers sowie der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt werden. Die Anlagen sind dabei von Eis und Treibgut freizuhalten. An jeglichen vorhandenen Stauanlagen ist in angemessener Zeit in die ökologische Durchgängigkeit des Gewässers wiederherzustellen.
Ansprechpartner
SB Fachbereich Wasserbau
SG Wasser/Abwasser
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