Allgemeine Informationen
Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Berührung kommen (zum Beispiel Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen) oder Lebensmittelbedarfsgegenstände (zum Beispiel Geschirr) reinigen, brauchen Sie vor Beginn Ihrer erstmaligen Tätigkeit im Lebensmittelbereich eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes. Diese werden von Mitarbeitern des Gesundheitsamtes des Landkreises Leipzig durchgeführt.
Nach der Erstbelehrung im Gesundheitsamt folgen jährliche Belehrungen durch den Arbeitgeber, welche im Nachweisheft für Beschäftigte (siehe Dokumente) im Umgang mit Lebensmitteln nach § 42 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 eingetragen werden. Dabei steht die Eigenverantwortung des Einzelnen und des Arbeitgebers im Vordergrund.
Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- oder Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung
- oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen,
- andere emulgierte Soßen, Nahrungshilfen
und dabei mit ihnen direkt mit der Hand oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch Ihr Gesundheitsamt.
Besondere Vorsichtsmaßnahmen müssen beachtet werden, weil: sich in den oben genannten Lebensmitteln bestimmte Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von derartig mit Mikroorganismen verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen schwer erkranken. In Gaststätten oder Gemeinschaftseinrichtungen kann davon eine große Anzahl von Menschen betroffen sein.
Aus diesem Grunde muss von jedem Beschäftigten zum Schutz der Verbraucher und zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln verlangt werden.
Besondere Vorsichtsmaßnahmen müssen beachtet werden, weil:
sich in den oben genannten Lebensmitteln bestimmte Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von derartig mit Mikroorganismen verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen oder - vergiftungen schwer erkranken. In Gaststätten oder Gemeinschaftseinrichtungen kann davon eine große Anzahl von Menschen betroffen sein.
Aus diesem Grunde muss von jedem Beschäftigten zum Schutz des Verbrauchers und zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln verlangt werden.
Viele weitere Informationen findn Sie in den unten stehenden Dokumenten.
Voraussetzungen
- Voraussetzung: Meldeadresse im Landkreis Leipzig
Zuständigkeiten
Die Teilnahme erfolgt nach vorheriger Anmeldung. Vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Grimma: Frau Götz - 03433 241 -2404
Borna: Frau Berger - 03433 241 -2477 und Frau Laubner - 03433 241 -2464
- Dauer der Veranstaltung: ca. 1 Stunde
Kosten
Gebühr: 37
Die Gebühr wird sofort erhoben. In Ausnahmefällen wird eine Rechnung erstellt.
Ansprechpartner
medizinische Assistenz
SG Amtsärztlicher Beratungsdienst
medizinische Assistenz
SG Amtsärztlicher Beratungsdienst
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Formulare & Online-Dienste
Benötigte Unterlagen
Information
- Mitzubringen: gültiges Ausweisdokument (Personalausweis), Stift
Rechtsgrundlage
- Infektionsschutzgesetzes (IFSG) vom 20.07.2000
- Seit dem 01.01.2001 werden Gesundheitsausweise nach
- den §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) erteilt.
- Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes