Allgemeine Informationen
Das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 62 SächsBO wird für Vorhaben durchgeführt, die in einem Bebauungsplan errichtet werden sollen und keine Sonderbauten sind. In diesem Verfahren wird der Bauaufsichtsbehörde ein Vorhaben mit den dafür erforderlichen Unterlagen zur Kenntnis gegeben. Es erfolgt nur eine Vollständigkeits-prüfung.
Für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Gesetze ist der bauvorlageberechtigte Architekt / Bauingenieur verantwortlich.
Zuständigkeiten
| Landratsamt Landkreis Leipzig Bauaufsichtsamt Stauffenbergstraße 4 04552 Borna |
Ansprechpartner
Antje Schulz
SB Registratur
SG Bauordnung
Christiane Voigt
SB Registratur
SG Bauordnung
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Rechtsgrundlage
- § 62 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Genehmigungsfreistellung
- §§ 1 und 2 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) – Baugenehmigungsverfahren, Genehmigungsfreistellung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)