Allgemeine Informationen

Bei Hunden der Rasse/Gruppe

  • American Staffordshire Terrier,
  • Bullterrier,
  • Pitbull Terrier sowie
  • deren Kreuzungen untereinander

wird die Gefährlichkeit von Gesetzes wegen vermutet.

Die vermutete Gefährlichkeit kann im Einzelfall widerlegt werden. Die Entscheidung darüber trifft das Landratsamt Landkreis Leipzig auf Antrag des Hundehalters. Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten (Wesenstest) über die Ungefährlichkeit des Hundes beizufügen oder später nachzureichen. Das Gutachten muss von einem öffentlich bestellten Sachverständigen (siehe unten Rubrik Formulare & Online-Dienste) im Hundewesen gefertigt sein.

Sofern die Gefährlichkeit für den Hund nicht widerlegt ist, werden kann oder wird, ist für die weitere Haltung dieses Hundes eine Haltungserlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde (hier: Landratsamt Landkreis Leipzig) erforderlich.

Voraussetzungen

  • Vollendung 18. Lebensjahr
  • Besitz der erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit
  • Nachweis über das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung
  • Ermöglichung verhaltensgerechter u. ausbruchsicherer Unterbringung in Räumlichkeiten u. Freianlagen des Halters, um körperliche Unversehrtheit von Menschen u. Tiere zu gewährleisten

Ansprechpartner

Frau Scheike

Gefährliche Hunde, Polizeirecht

SG Allgemeine Ordnungsaufgaben

Formulare & Online-Dienste

Rechtsgrundlage

  • § 5 Abs. 1 Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)
  • § 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG)