Allgemeine Informationen

Außerbetriebnahme / Nachrüstung von Einzelraumfeuerungsanlagen bis zum 31.12.2024

Durch die Medien wurde bereits umfangreich auf die Frist zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme von älteren Einzelraumfeuerungsanlagen aufmerksam gemacht. Hintergrund sind Regelungen in der Ersten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV). In § 26 der 1. BImSchV sind die Fristen aufgeführt, ab wann für eine Einzelraumfeuerungsanlage (z. B. einen Kaminofen) die strengeren Grenzwerte für Staub von 0,15 g/m³ und für Kohlenmonoxid von 4 g/m³ gelten. Für Einzelraumfeuerungsanlagen, die entsprechend des Typenschildes vom 01. Januar 1995 bis 21. März 2010 gebaut worden sind, muss der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte bis zum 31. Dezember 2024 geführt werden. Kann der Nachweis nicht geführt werden, dürfen die Anlagen ab dem 01. Januar 2025 nicht mehr betrieben werden. Mit der Regelung soll gewährleistet werden, dass nach und nach ältere Öfen durch emissionsärmere Feuerstätten ersetzt werden. Dies soll eine verringerte Feinstaubbelastung in den Städten und Gemeinden bewirken und sich somit positiv auf den Umwelt- und Gesundheitsschutz auswirken.

Wie stellt man fest, ob die eigene Einzelraumfeuerungsanlage betroffen ist?

Zuerst kann das Typenschild auf der Einzelraumfeuerungsanlage weiterhelfen. Dieses befindet sich meist auf der Rückseite des Ofens oder im Bereich des Aschekasten. Dort ist die Bezeichnung und das Datum des Baujahres zu finden. Manchmal sind auch die Abgas-/Grenzwerte aufgeführt, die beim Betrieb des Ofens eingehalten werden. Damit kann dann geprüft werden, ob die strengeren Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Staub eingehalten werden. Liegt das Datum auf dem Typenschild zwischen dem 01. Januar 1995 und dem 21. März 2010, ist für die Einzelraumfeuerungsanlage der Nachweis zur Einhaltung der strengeren Grenzwerte zu führen. Liegt das Datum auf dem Typenschild im besagten Zeitraum oder liegen keine Daten zum Baujahr vor und der letzte Feuerstättenbescheid enthält dazu keine Aussage, wird empfohlen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu kontaktieren.

Wie kann der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte geführt werden?

Wenn die Grenzwerte nicht auf dem Typenschild angegeben sind, kann eine Recherche in einer Datenbank (z. B. www.cert.hki-online.de) helfen. Darin sind für zahlreiche Anlagen die jeweiligen Grenzwerte hinterlegt. Gegebenenfalls kann auch ein Herstellernachweis weiterhelfen, der die Grenzwerte ausweist.

Sind keinerlei Daten zum Emissionsverhalten der Anlage verfügbar, kann auch eine Messung an der betroffenen Anlage durch einen Schornsteinfeger durchgeführt werden.

Welche Maßnahmen können vorgenommen werden, wenn die Einzelraumfeuerungsanlage die Grenzwerte nicht einhält?

Kann der Nachweis nicht geführt werden, dass die strengeren Grenzwerte eingehalten werden, bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Nachrüstung

Für die Einhaltung des Grenzwertes für Staub ist ein Staubabscheider zu installieren. Es wird darauf hingewiesen, dass neben Staub auch der Grenzwert für Kohlenmonoxid einzuhalten ist. Hierfür kann der Einbau eines Katalysators erforderlich werden. Die Staubminderungseinrichtungen sind ggf. regelmäßig zu reinigen oder gar nach einer bestimmten Betriebszeit gänzlich zu ersetzen. Die entsprechenden Handlungsanleitungen sind den Herstellerangaben der Betriebsbeschreibung zu entnehmen. Beim Einbau einer Emissionsminderungseinrichtung ist darauf zu achten, dass es sich um ein bauartzugelassenes Produkt („DIBt-Zulassung“) handelt und den aktuellen Stand der Technik erfüllt.

  • Austausch des Ofens

Dabei kann ein alter Ofen durch eine neue, effizientere Anlage ersetzt werden, die weniger Schadstoffe an die Umwelt abgibt und weniger Einsatzstoffe verbraucht. Durch die Fortentwicklung der Technik kann sich auch der Komfort und die Ausstattung (Sicht auf das Flammenspiel) verbessern. Manchmal besteht die Möglichkeit, den bestehenden Heizeinsatz durch einen emissionsärmeren auszutauschen.

  • Außerbetriebnahme oder Überführung in den Zustand dauerhaft ungenutzt, aber betriebsbereit

Der Weiterbetrieb einer Feuerungsanlage über den 31. Dezember 2024 hinaus ohne Nachweisführung zur Einhaltung der Grenzwerte ist dann nur noch im Notfall möglich. Eine entsprechende Erklärung (Formular) kann dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Landratsamt übergeben werden.

Welche Ausnahmen gibt es bzw. welche Öfen sind von der Regelung nicht betroffen?

  • Offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden,
  • historische Kaminöfen,
  • Herde oder Backöfen, die zur Zubereitung von Speisen verwendet werden,
  • Grundöfen oder handwerklich errichtete Kachelöfen sowie
  • Feuerstätten, die die einzige Wärmequelle der Wohneinheit darstellen.

Weitere Hinweise

Der Einbau eines Filters oder Katalysators kann Auswirkungen auf das Abbrandverhalten der Einzelraumfeuerungsanlage haben. Daher sollte der Kauf und Einbau von Staub- und / oder Kohlenmonoxidminderungseinheiten in jedem Fall vorab mit dem Schornsteinfeger abgestimmt werden. Sollte nach dem 31.12.2024 durch einen Schornsteinfeger oder eine Schornsteinfegerin festgestellt werden, dass eine Einzelraumfeuerungsanlage ohne den erforderlichen Nachweis weiter betrieben wird, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 24 Nr. 16 der 1. BImSchV eingeleitet werden. Die Stilllegung der Einzelraumfeuerungsanlage kann dann behördlich durchgesetzt werden.

Bei Fragen steht der Schornsteinfeger und das Umweltamt des Landratsamtes Landkreis Leipzig, SG Immissionsschutz zur Verfügung.

Ansprechpartner

Franz Arnold

SG Immissionsschutz

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