Allgemeine Informationen
Wenn ein Fahrzeug den Eigentümer wechselt, ist die Verkäuferin oder der Verkäufer dazu verpflichtet, dies unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen.
Eine vollständige Mitteilung über den Verkauf muss mindestens folgende Angaben, gut leserlich, enthalten:
- Angabe des Kennzeichens
- Name und Vorname des Käufers
- vollständige Anschrift des Käufers
- Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde
(Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein, bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II)
weitere Angaben
- Name und Anschrift des Verkäufers
- Datum des Verkaufs
- Unterschriften von Verkäufer und Käufer
Wir empfehlen, das Fahrzeug vor Veräußerung außer Betrieb zu setzen.
Erforderliche Unterlagen
- Veräußerungsanzeige bzw. Kaufvertrag
Kosten
Es entstehen keine Kosten.
Verfahrensablauf
Es genügt, wenn Sie als Halter die Veräußerungsanzeige mit der Post an die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde schicken. In der Regel reicht hierfür eine formlose Mitteilung mit den unten genannten Angaben. Hat die Behörde für diese Anzeige allerdings ein Formular eingeführt, müssen Sie dieses verwenden. Erkundigen Sie sich daher, ob die Behörde ein Formular verlangt oder nicht.
Hinweis:
Die Kfz-Zulassungsbehörde informiert das zuständige Hauptzollamt über den Übergang der Halterpflichten. Die Steuerpflicht wird dann bei Vorliegen einer vollständigen Veräußerungsanzeige beendet. Bitte informieren Sie auch Ihre Haftpflichtversicherung vom Verkauf.
Fristen
Die Veräußerung eines Fahrzeugs müssen Sie unverzüglich der Zulassungsbehörde melden.
Kosten
keine
Ansprechpartner
SG Kfz-Zulassung
SG Kfz-Zulassung
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Online-Dienste
Benötigte Unterlagen
Die Mitteilung an die Zulassungsbehörde muss Folgendes enthalten
- Name, Vorname und vollständige Anschrift des Erwerbers
- Empfangsbestätigung des Erwerbers über die Aushändigung der Fahrzeug-Unterlagen
- Zulassungsbescheinigungen Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
- amtliche Kennzeichen
- gegebenenfalls Abmeldebestätigung (wenn das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 stillgelegt wurde)
Rechtsgrundlage
- § 13 Absatz 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Mitteilungspflichten bei Änderungen