Allgemeine Informationen

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nötig, wenn Sie ein Kraftfahrzeug fahren möchten, in dem Fahrgäste entgeltlich oder gewerbsmäßig befördert werden oder wenn Sie in einem Fahrzeug Fahrgäste befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie grundsätzlich eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Hinweis: Hinweis: Um lange Wartezeiten zu vermeiden, sind Termine in der Kfz-Zulassung und in der Fahrerlaubnisbehörde nur nach vorheriger Online-Reservierung möglich. Buchen Sie hier Ihren Wunschtermin: Online-Terminbuchung

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung dient dem Schutz und der Sicherheit der beförderten Personen und stellt deshalb im Vergleich zur allgemeinen Fahrerlaubnis höhere Anforderungen an die Eignung und Verantwortung (Zuverlässigkeit) des Inhabers.

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert.

Um die charakterliche Eignung überprüfen zu können, wird bei Antragstellung immer ein aktueller Auszug aus dem Verkehrszentralregister und aus dem Bundeszentralregister (behördliches Führungszeugnis) benötigt.

Wer nicht im Besitz eines deutschen Kartenführerscheins ist, muss diesen zuerst umtauschen bzw. umschreiben, bevor die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erteilt werden kann.

Voraussetzungen

  • Besitz des Führerscheins im Scheckkartenformat ("EU-Führerschein"), gegebenenfalls ist der bisherige Führerschein zunächst in einen Kartenführerschein umzutauschen
  • Mindestalter: 21 Jahre (bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre)
  • Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis seit mindestens zwei Jahren (bei Krankenkraftwagen: ein Jahr)
  • persönliche Zuverlässigkeit (keine gravierenden Vorstrafen und/oder Verkehrsverstöße)
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (bei Krankenkraftwagen)
  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung sowie des Sehvermögens
  • Notwendige Fachkunde

Verfahrensablauf

Den Antrag müssen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen. Dafür müssen Sie vorab einen Termin vereinbaren. Eine Stellvertretung ist bei der Antragstellung nicht möglich.

Hinweis: Hinweis: Um lange Wartezeiten zu vermeiden, sind Termine in der Kfz-Zulassung und in der Fahrerlaubnisbehörde nur nach vorheriger Online-Reservierung möglich. Buchen Sie hier Ihren Wunschtermin: Online-Terminbuchung

Nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen und bei feststehender Eignung, kann der Führerschein unmittelbar ausgestellt werden.

Der bisherige Führerschein zur Fahrgastbeförderung ist im Austausch abzugeben und wird vernichtet.

Kosten

Ersterteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: ab 45,10

bei Verlängerung: 38,00

Sie können in bar oder per girocard (EC) zahlen.

Ansprechpartner

Herr Brauer

Sachgebietsleiter

SG Fahrerlaubniswesen

(Standort Grimma)

SG Fahrerlaubniswesen Außenstelle Grimma Straßenverkehrsamt

SG Fahrerlaubniswesen

(Standort Grimma)

SG Fahrerlaubniswesen Dienststelle Borna Straßenverkehrsamt

SG Fahrerlaubniswesen

(Standort Borna)

Formulare & Online-Dienste

Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Allgemein

  • gültiger Personalausweis (alternativ: gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung vom zuständigen Einwohnermeldeamt, nicht älter als 3 Monate)
  • Führerschein im Original
  • aktuelles behördliches Führungszeugnis, zu beantragen beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde wo sich der Hauptwohnsitz befindet
  • Nachweis der Fachkunde
  • bei Krankenkraftwagen: Schulung in Erster Hilfe nach § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung
  • gültiges Zeugnis/Gutachten über die körperliche und geistige Eignung gem. Anl. 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
  • augenärztliches Zeugnis/Gutachten gem. Anl. 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung über das Sehvermögen
  • gültiges betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung über die besondere Eignung (Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit)

Rechtsgrundlage

  • § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung
  • §76 Nr. 14 Fahrerlaubnis-Verordnung
  • Tarifstellen 126.2, 145, 201, 202.1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nrn. 126.2, 145, 201, 202.1 und 202.5

* Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeindernde Personenbezeichnung, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht.