Allgemeine Informationen
Die Fahrerlaubnis erlischt mit der gerichtlichen oder behördlichen Entziehung. Sie lebt nach Ablauf der verhängten Sperrfrist nicht automatisch wieder auf. Um erneut in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen, muss vielmehr ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden.
Ohne die Neuerteilung erhalten Sie keine Fahrerlaubnis.
Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden. Infolge der Behandlung des Bewerbers nach den Vorschriften der Ersterteilung erlischt jedoch der Besitzstand.
Hinweis: Um lange Wartezeiten zu vermeiden, sind Termine in der Kfz-Zulassung und in der Fahrerlaubnisbehörde nur nach vorheriger Online-Reservierung möglich. Buchen Sie hier Ihren Wunschtermin: Online-Terminbuchung
Bei einem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat die Erlaubnisbehörde die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges in vollem Umfang zu prüfen. Die Eignung ist vom Antragsteller nachzuweisen. So hat sich die Prüfung auf alle körperlichen, geistigen und charakterlichen Umstände zu erstrecken, die vorhanden sein müssen, um eine Gefährdung der Allgemeinheit soweit wie möglich auszuschließen.
Es wird deshalb auch berücksichtigt, wie Sie sich seit der Verurteilung verhalten haben. Die Erlaubnisbehörde darf aufgrund der ausdrücklichen Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes bei der Entscheidung über den Antrag auch Straftaten berücksichtigen, die zwar im Bundeszentralregister getilgt worden sind, aber in das Fahreignungsregister einzutragen waren.
Bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung kann zunächst auch bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ein fachärztliches Gutachten in Frage kommen, bei Bedenken an der charakterlichen Eignung kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden (medizinisch-psychologisches Gutachten).
Die Anordnung zum medizinisch-psychologischem Gutachten kommt dann in Frage, wenn beispielsweise:
- die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war (§ 11 Abs. 3 Nr. 9 Buchst. a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)),
- erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen begangen wurden (§ 11 Abs. 3 Nr. 4-7 FeV),
- wegen Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes,
- wegen Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes,
- wegen missbräuchlicher Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimittel oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen die Fahrerlaubnis entzogen worden war oder wenn
- sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit oder Einnahme nicht mehr vorliegt,
- nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Abhängigkeit jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen (Anlage 4 Nr. 8) oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (§ 13 Nr. 2 Buchst. a FeV),
- wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Nr. 2 Buchst. b FeV),
- ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (§ 13 Nr. 2 Buchst. c FeV),
- zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht (§ 13 a Nr. 2 Buchst. d FeV).
Verfahrensablauf
Den Antrag müssen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen. Dafür müssen Sie vorab einen Termin vereinbaren. Eine Stellvertretung ist bei der Antragstellung nicht möglich, weil Sie Ihre Unterschrift, die in den Kartenführerschein eingedruckt wird, auf der Vorlage für den neuen Führerschein leisten müssen.
Hinweis: Um lange Wartezeiten zu vermeiden, sind Termine in der Kfz-Zulassung und in der Fahrerlaubnisbehörde nur nach vorheriger Online-Reservierung möglich. Buchen Sie hier Ihren Wunschtermin: Online-Terminbuchung
Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht gelten dieselben Vorschriften wie zur erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Dies bedeutet, dass die Fahrerlaubnis nicht "automatisch" neu erteilt wird. Vielmehr hat die Fahrerlaubnisbehörde eingehend zu prüfen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist.
Damit kann die Bearbeitung je nach Sachverhalt eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen. Es empfiehlt sich, frühzeitig einen Antrag zu stellen.
Unter bestimmten Umständen wird die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines Fahreignungsgutachtens abhängig gemacht. In diesen Fällen ist es für den Antragsteller wichtig, geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung zu treffen.
Wenn die Zeitspanne zwischen Entzug der Fahrerlaubnis und Antrag auf Neuerteilung zu groß geworden ist, muss unter Umständen eine neue Prüfung (Theorie und/oder Praxis) angeordnet werden. Dies wird im Einzelfall überprüft.
Im Falle einer Fahrerlaubnis auf Probe ist möglicherweise die Teilnahme an einem Seminar zusätzlich anzuordnen.
Fristen
Rechtzeitig beantragen!
Die Prüfung Ihrer Eignung und Befähigung benötigt einige Zeit – aus diesem Grund sollten Sie den Antrag auf Neuerteilung bereits 6 Monate vor Ablauf einer möglicherweise verfügten Sperrfrist stellen.
Kosten
Neuerteilung: ab 137,40
Macht sich die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens erforderlich, entstehen weitere Kosten, die aber erst im konkreten Einzelfall beziffert werden können.
Sie können in bar oder per girocard (EC) zahlen.
Ansprechpartner
Sachgebietsleiter
SG Fahrerlaubniswesen
(Standort Grimma)
SG Fahrerlaubniswesen
SG Fahrerlaubniswesen
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Online-Dienste
- Online-Terminbuchung
Online-Terminbuchung Führerscheinstelle
Benötigte Unterlagen
Allgemein
- gültiger Personalausweis (alternativ: gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung vom zuständigen Einwohnermeldeamt, nicht älter als 3 Monate)
- biometrisches Lichtbild, nicht älter als 2 Jahre, (35 x 45 mm), die Passbildvorgaben sind einzuhalten unter www.epass.de
- aktuelles behördliches Führungszeugnis, zu beantragen beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde, wo sich der Hauptwohnsitz befindet
- gültiger Sehtest nach Anlage 6 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- Wenn vorhanden, Strafbefehl oder Gerichtsurteil mit Rechtskraftvermerk
Zusätzlich bei Neuerteilung der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- gültiges Zeugnis/Gutachten über eine allgemeinärztliche Untersuchung zur körperlichen und geistigen Eignung gem. Anl. 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
- Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder ein augenärztliches Zeugnis/Gutachten gem. Anl. 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung über das Sehvermögen
- bei Neuerteilung der Klassen D1, D1E, D, DE: gültiges betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Anlage 5 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung über die besondere Eignung. Das Gutachten darf nicht älter als ein Jahr sein.
Rechtsgrundlage
- § 20 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
- § 76 Nr. 11 Buchst. b FeV
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Fahrerlaubnis und Führerschein
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 202.3
* Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeindernde Personenbezeichnung, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht.