Allgemeine Informationen
Bisher wurde die Schlüsselzahl 78 im Führerschein eingetragen, wenn man seine Fahrprüfung in einem Pkw mit Automatikgetriebe absolviert hat. Diese Schlüsselzahl legt fest, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis ausschließlich Pkw mit Automatikgetriebe fahren darf.
Seit dem 1. April 2021 kann die Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl B197 (SZ B197) erteilt werden. Damit haben Sie die Möglichkeit, die Fahrprüfung mit Automatikgetriebe zu absolvieren und zusätzlich einen Schaltkompetenznachweis zu erbringen, damit man auch Pkw mit Schaltgetriebe fahren darf.
Voraussetzung für einen Schaltkompetenznachweis ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens 10 Fahrstunden à 45 Minuten (450 Minuten) auf einem Fahrzeug mit Handschaltgetriebe gemäß § 5a Abs. 1 FahrschAusbO und einer 15-minütigen Testfahrt mit dem Fahrlehrer (innerorts/außerorts).
Die Beschränkung entfällt nur bei der Klasse B! Bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE entfällt die Beschränkung durch diesen Nachweis nicht. Für diese Klassen ist nach wie vor eine praktische Prüfung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erforderlich.
Verfahrensablauf
Den Antrag zur Eintragung der SZ B197 können Sie persönlich oder postalisch bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen.
Bei persönlicher Vorsprache müssen Sie vorab einen Termin vereinbaren.
Wählen Sie den postalischen Weg, erhalten Sie von uns eine Kostenrechnung.
Hinweis: Um lange Wartezeiten zu vermeiden, sind Termine in der Kfz-Zulassung und in der Fahrerlaubnisbehörde nur nach vorheriger Online-Reservierung möglich. Buchen Sie hier Ihren Wunschtermin: Online-Terminbuchung
Voraussetzung für die Eintragung der SZ B197 ist, dass Sie in einer praktischen Ausbildung in einer Fahrschule den Nachweis erbracht haben, dass Sie als Bewerber einer Fahrerlaubnis oder Inhaber einer beschränkten Fahrerlaubnis zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Fahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt sind. Es sind 10 Fahrstunden und eine 15-minütige "Prüfungsfahrt" notwendig. Hierüber stellt Ihnen Ihre Fahrschule einen Schaltkompetenznachweis aus. (Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung)
Befindet man sich in der Ausbildung zur Erteilung der Klasse B, ist der Nachweis vor der praktischen Fahrerlaubnisprüfung dem Prüfer vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass die SZ B197 nach der Prüfung nur erteilt werden kann, wenn diese rechtzeitig vorher bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt wurde. Ist dies nicht erfolgt, erhält man nach der Fahrerlaubnisprüfung nur eine Prüfbescheinigung. Die Fahrerlaubnis der Klasse B mit der SZ B197 muss dann durch die Fahrerlaubnisbehörde erteilt werden.
Ist man bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B und Sie haben die Prüfung auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt (Schlüsselzahl 78), können Sie mittels Vorlage des Schaltkompetenznachweises in der Fahrerlaubnisbehörde, die SZ B197 eintragen lassen. Sind hierfür alle Voraussetzungen erfüllt, lässt die Fahrerlaubnisbehörde durch die Bundesdruckerei einen neuen Kartenführerschein herstellen. Nach ca. 3 – 4 Wochen können Sie den Führerschein bei der Dienststelle abholen, wo Sie den Antrag gestellt haben. Auf Wunsch wird der Führerschein auch direkt nach Hause versendet.
Hinweis
Die Klasse B197 bewirkt keine automatische Einschränkungsbefreiung auf aufbauende Erweiterungsklassen. Legt man bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis z.B. Klasse B die Prüfung mit einem Automatikfahrzeug ab, so erhält man in dieser Klasse eine Automatikbeschränkung mit der Schlüsselzahl 78.
Ansprechpartner
Sachgebietsleiter
SG Fahrerlaubniswesen
SG Fahrerlaubniswesen
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Formulare & Online-Dienste
Formulare
Online-Dienste
Benötigte Unterlagen
Bei bestehendem offenen Antrag zur Erteilung der Fahrerlaubnis für Klasse B:
- Gültiger Personalausweis (alternativ: gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung vom zuständigen Einwohnermeldeamt, nicht älter als 3 Monate)
- Prüfbescheinigung Theorieprüfung, falls bereits bestanden
Bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis:
- gültiger Personalausweis (alternativ: gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung vom zuständigen Einwohnermeldeamt, nicht älter als 3 Monate)
- Biometrisches Lichtbild, nicht älter als 2 Jahre, (35 x 45 mm), die Passbildvorgaben sind einzuhalten unter www.epass.de
- Führerschein im Original
- Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung (Schaltkompetenznachweis)
- falls noch kein EU-Kartenführerschein im Besitz sein sollte, eine Karteikartenabschrift von der zuletzt ausstellenden Behörde (wenn der Führerschein nicht vom Landkreis Leipzig und deren Gebietsvorgänger ausgestellt wurde)
Rechtsgrundlage
- § 17a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- § 5a Fahrschüler-Ausbildungsverordnung
- Anlage 7 zu § 5a Absatz 4 Fahrschüler-Ausbildungsverordnung
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)