Allgemeine Informationen
Bis zum 19.01.2033 müssen alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umgetauscht werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten. Außerdem sollen alle Führerscheine in einer Datenbank erfasst werden, um Missbrauch zu vermeiden.
Der Umtausch erfolgt zeitlich gestaffelt. Alle Inhaber* von Papierführerscheinen müssen Ihren alten Führerschein bis zum 19.01.2025 umgetauscht haben.
Sind Sie bereits Inhaber eines Kartenführerscheines richtet sich die Frist für den Umtausch nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheines.
Eine Ausnahme besteht für Inhaber, die vor 1953 geboren sind. Egal ob Papierführerschein oder Kartenführerschein: Dieser Personenkreis muss erst bis zum 19.01.2033 den Führerschein umtauschen.
Übersicht über die Staffelung:
I. Inhaber von rosa oder grauen Papierführerscheinen, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19.01.2025 umtauschen.
II. Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt sind: | |
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 - 2001 | 19.01.2026 |
2002 - 2004 | 19.01.2027 |
2005 - 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 - 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Hinweis 1: Um lange Wartezeiten zu vermeiden, sind Termine in der Kfz-Zulassung und in der Fahrerlaubnisbehörde nur nach vorheriger Online-Reservierung möglich. Buchen Sie hier Ihren Wunschtermin: Online-Terminbuchung
Hinweis 2: Für Sie besteht auch die Möglichkeit, bei uns die Umstellung auf einen neuen EU-Kartenführerschein per Post zu beantragen. Weitere Informationen finden Sie unter "Verfahrensablauf" auf dieser Seite
Unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis, gelten EU-Kartenführerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, einschließlich der aufgrund des Umtausches neu auszustellenden Führerscheine, nicht mehr unbegrenzt. Sie werden nur noch auf 15 Jahre befristet ausgestellt und müssen danach erneuert werden. Die regelmäßige Erneuerung der Führerscheine stellt sicher, dass Personendaten und Lichtbild aktuell sind und die aktuellen Anforderungen an die Fälschungssicherheit des Dokuments eingehalten werden.
Bei der regelmäßigen Aktualisierung des Führerscheines handelt sich lediglich um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung.
Bitte wenden Sie sich rechtzeitig vor Ablauf der vorgenannten Umtauschfrist an die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Nach Ablauf der Frist wird Ihr alter Führerschein ungültig. Das Fahren ohne gültigen Führerschein ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Weiterführende Informationen vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Hinweise
Berechtigung zum Führen von Lastkraftwagen:
Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis:
- Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis (zum Beispiel DDR-Fahrerlaubnis der Klasse B) erhalten bei der Umstellung ohne weiteres die neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, AM und L
- Wurde die Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 01.04.1980 erworben, bekommt deren Inhaber zusätzlich die Fahrerlaubnis der Klasse A1.
- Die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E werden unbefristet zugeteilt.
- Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, bei einer Umstellung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 ist zu beachten, dass mit einer solchen Fahrerlaubnis bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres bestimmte Fahrzeugkombinationen geführt werden dürfen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören.
- Zu diesen Fahrzeugkombinationen zählen Züge mit maximal drei Achsen, bestehend aus einem Zugfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 7.500 kg und einem Anhänger mit einer Achse (hierunter fallen auch Tandemachsen bis Achsabstand von einem Meter), wobei die maximale Gesamtmasse des Zuges auf 18.500 kg begrenzt ist.
- Diese wird dann bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet.
- Eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre setzt unter anderem voraus, dass bei der Antragstellung die Fahreignung und die Erfüllung der Anforderung an das Sehvermögen nachgewiesen wird.
- Wird die alte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, so darf ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in die Klasse CE fallende Fahrzeugkombination mehr geführt werden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, trat dieses Verbot am 01.01.2001 in Kraft. Für die Neuerteilung der besagten Fahrberechtigung gelten dieselben Bedingungen wie für die Verlängerung.
Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis:
- Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis (zum Beispiel DDR-Fahrerlaubnis der Klassen C und E) erhalten im Falle des Umtausches die neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, C, CE, AM, L, T.
- Wurde der alte Führerschein vor dem 01.04.1980 ausgestellt, wird zusätzlich die Fahrerlaubnis der Klasse A1 erteilt.
- Bei einem Umtausch des alten Führerscheins wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre setzt unter anderem voraus, dass bei der Antragstellung die Fahreignung und die Erfüllung der Anforderung an das Sehvermögen nachgewiesen wird.
- Sofern die bisherige Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht umgestellt wird, dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klasse C oder CE mehr geführt werden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, trat dieses Verbot am 01.01.2001 in Kraft. Für die Neuerteilung der besagten Fahrberechtigung gelten dieselben Bedingungen wie für die Verlängerung.
Landwirte:
Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, können bei der Umstellung der bisherigen Klasse 3 auf Antrag die Klasse T erteilt werden. Die Erteilung ist nur für Personen möglich, die in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind. Ein entsprechender Nachweis, bspw. vom Arbeitsgeber ist hierzu vorzulegen.
Bei Inhabern der Fahrerlaubnis der Klasse 2 wird die Klasse T mit der Umstellung automatisch unbefristet erteilt.
Verfahrensablauf
Den Antrag müssen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen. Dafür müssen Sie vorab einen Termin vereinbaren. Eine Stellvertretung ist bei der Antragstellung nicht möglich, weil Sie Ihre Unterschrift, die in den Kartenführerschein eingedruckt wird, auf der Vorlage für den neuen Führerschein leisten müssen.
Hinweis : Um lange Wartezeiten zu vermeiden, sind Termine in der Kfz-Zulassung und in der Fahrerlaubnisbehörde nur nach vorheriger Online-Reservierung möglich. Buchen Sie hier Ihren Wunschtermin: Online-Terminbuchung
Der Antrag kann nur angenommen und bearbeitet werden, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Leipzig haben.
Ist der Führerschein fertig, holen Sie ihn sich bei der Behörde ab. Hierbei können Sie sich aber auch vertreten lassen, indem Sie eine Vollmacht ausstellen.
Sie können sich den neuen EU-Kartenführerschein auch gegen eine Gebühr von 6,32 EUR durch die Bundesdruckerei nach Hause schicken lassen. In diesem Fall ist kein zweiter Besuch bei der Fahrerlaubnisbehörde notwendig.
Die Beantragung des Direktversands nehmen Sie bei der Antragstellung mit vor. Bitte beachten Sie, ein Direktversand ist nur möglich, wenn Sie den Umtausch vor Ort beantragt haben. Bei einer Antragstellung per Post, ist nur eine persönliche Abholung möglich.
Umtausch bei persönlicher Vorsprache
Bei persönlicher Vorsprache buchen Sie bitte über unsere Online-Terminbuchung einen Termin.
Benötigte Unterlagen
- gültiger Personalausweis (alternativ: gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung vom zuständigen Einwohnermeldeamt, nicht älter als 3 Monate)
- biometrisches Lichtbild -nicht älter als 2 Jahre- (35 x 45 mm), die Passbildvorgaben sind einzusehen unter www.epass.de
- Originalführerschein (Papierführerschein oder unbefristeter EU-Kartenführerschein)
- wenn vorhanden VK 30 Karte („graue Karte“ in A5-Größe, die innerhalb der DDR den Fahrerlaubnisinhabern zum Nachweis der Fahrerlaubnis ausgestellt wurde)
- Karteikartenabschrift, wenn der Altführerschein nicht im jetzigen Gebiet des Landkreises Leipzig ausgestellt wurde
Umtausch bei Antragstellung per Post
Für Sie besteht auch die Möglichkeit, bei uns die Umstellung auf einen neuen EU-Kartenführerschein per Post zu beantragen. Beachten Sie hierbei die Checkliste bei den aufgeführten Dokumenten. Nur vollständig ausgefüllte Anträge können bearbeitet werden. Wir informieren Sie per E-Mail über den Eingang Ihres Antrages und wann der neue EU-Kartenführerschein zur Abholung bei uns bereitliegt. Bitte sehen Sie von persönlichen, telefonischen oder schriftlichen Sachstandsanfragen ab. Die Beantwortung dieser Anfragen ist sehr zeitintensiv und verlängert die Bearbeitungszeit.
Benötigte Unterlagen
- vollständige Kopie (Vorder- und Rückseite) Ihres gültigen Personalausweises (alternativ: vollständige Kopie Ihres gültigen Reisepasses mit Meldebescheinigung vom zuständigen Einwohnermeldeamt, nicht älter als 3 Monate)
- vollständig ausgefülltes Antragsformular mit Unterschrift
- ausgefülltes Foto- und Unterschriftenblatt
- biometrisches Lichtbild, nicht älter als 2 Jahre (35 x 45 mm), die Passbildvorgaben sind einzusehen unter www.epass.de
- vollständige Kopie des originalen Führerscheines
- wenn vorhanden, Kopie VK 30 Karte im Original („graue Karte“ in A5-Größe, die innerhalb der DDR den Fahrerlaubnisinhabern zum Nachweis der Fahrerlaubnis ausgestellt wurde)
- Karteikartenabschrift, wenn der Altführerschein nicht im jetzigen Gebiet des Landkreises Leipzig ausgestellt wurde
Hinweise zur Karteikartenabschrift:
Inhaber eines nicht im jetzigen Gebiet des Landkreises Leipzig ausgestellten Papierführerscheines, benötigen zusätzlich eine Karteikartenabschrift der Behörde, die den Papierführerschein ausgestellt hat. Die Karteikartenabschrift ist von Ihnen zu beantragen und wird direkt an uns gesandt.
Abholung
Nur bei postalischer Antragstellung werden Sie per E-Mail darüber informiert, dass der neue EU-Kartenführerschein bei uns zur Abholung bereitliegt. Dazu informieren wir Sie, in welcher Dienststelle der Führerschein abgeholt werden kann. Über unsere Online-Terminbuchung, buchen Sie dann einen Termin zur Abholung des Führerscheines.
Bei der Abholung des neu ausgestellten Kartenführerscheines müssen Sie persönlich erscheinen. Eine Vertretung ist nicht möglich. Zur Abholung ist Ihr Altführerschein und ein gültiges Ausweisdokument vorzulegen. Im Fall der Nichtvorlage erfolgt keine Aushändigung des neuen Kartenführerscheines. Auf Wunsch wird Ihnen der alte Führerschein entwertet wieder ausgehändigt.
* Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeindernde Personenbezeichnung, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht.
Kosten
EU-Kartenführerschein: ab 32,82
Inklusive Versand des neuen EU-Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei an die Wohnadresse. Sie können in bar oder per girocard (EC) zahlen.
Ansprechpartner
Sachgebietsleiter
SG Fahrerlaubniswesen
(Dienststelle Grimma)
SG Fahrerlaubniswesen
(Außenstelle Grimma)
SG Fahrerlaubniswesen
(Dienststelle Borna)
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Online-Dienste
Benötigte Unterlagen
Umtausch bei persönlicher Vorsprache
- gültiger Personalausweis (alternativ: gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung vom zuständigen Einwohnermeldeamt, nicht älter als 3 Monate)
- biometrisches Lichtbild -nicht älter als 2 Jahre- (35 x 45 mm)
- Originalführerschein (Papierführerschein oder unbefristeter EU-Kartenführerschein)
- wenn vorhanden VK 30 Karte („graue Karte“ in A5-Größe, die innerhalb der DDR den Fahrerlaubnisinhabern zum Nachweis der Fahrerlaubnis ausgestellt wurde)
- Karteikartenabschrift, wenn der Altführerschein nicht im jetzigen Gebiet des Landkreises Leipzig ausgestellt wurde
Umtausch bei Antragstellung per Post
- vollständige Kopie (Vorder- und Rückseite) Ihres gültigen Personalausweises (alternativ: vollständige Kopie Ihres gültigen Reisepasses mit Meldebescheinigung vom zuständigen Einwohnermeldeamt, nicht älter als 3 Monate)
- vollständig ausgefülltes Antragsformular mit Unterschrift
- ausgefülltes Foto- und Unterschriftenblatt
- biometrisches Lichtbild -nicht älter als 2 Jahre- (35 x 45 mm)
- vollständige Kopie des originalen Führerscheines
- wenn vorhanden, Kopie VK 30 Karte im Original („graue Karte“ in A5-Größe, die innerhalb der DDR den Fahrerlaubnisinhabern zum Nachweis der Fahrerlaubnis ausgestellt wurde)
- Karteikartenabschrift, wenn der Altführerschein nicht im jetzigen Gebiet des Landkreises Leipzig ausgestellt wurde
Rechtsgrundlage
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Fahrerlaubnis und Führerschein
- § 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
- § 24a FeV - Gültigkeit von Führerscheinen
- § 25 FeV – Ausfertigung des Führerscheins
- Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) FeV - Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nrn. 126/2, 202.5 und 202.6