Allgemeine Informationen
Bei Verlust oder Diebstahl Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief) benötigen Sie als Ersatz neue Zulassungsbescheinigungen Teil I oder II.
Findet sich eine verloren geglaubte Zulassungsbescheinigung nach Ausstellung des Ersatzes wieder, müssen Sie diese bei der Zulassungsbehörde abgeben.
Hinweis: Seit dem 01.10.2005 werden die alten Fahrzeugpapiere gegen neue Zulassungsbescheinigungen ausgetauscht:
Weiterführende Informationen
- Beglaubigung von Kopien und Abschriften
- Strafanzeige erstatten - Amt24-Leistungen
Hinweis: Die Vorgangsbearbeitung in der Kfz-Zulassungsbehörde in Borna und Grimma ist für Bürger nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich:
Online-Terminvereinbarung
Bitte wenden Sie sich bei Fragen telefonisch unter der 03433-241 2055 (Borna) und unter der 03437-984 2056 (Grimma) oder per E-Mail ab zulassung@lk-l.de an uns.
Voraussetzungen
- bei Diebstahl: Diebstahlsanzeige bei der Polizei
- bei Verlust: Verlustanzeige bei der Zulassungsbehörde
- Je nach Aktenlage wird eine Versicherung an Eides statt verlangt.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief) müssen Sie bei der zuständigen, das Kennzeichen führenden Zulassungsbehörde stellen.
Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Eine eventuell erforderliche eidesstattliche Versicherung vor der Zulassungsbehörde kann allerdings nur durch denjenigen abgegeben werden, bei dem der Verlust eingetreten ist.
- Bei Diebstahl ist eine Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige vorzulegen.
- Bei Verlust eines Dokumens ist üblicherweise eine persönliche Vorsprache des letzten Inhabers des Dokuments erforderlich, da die Zulassungsbehörde in der Regel eine Versicherung an Eides statt verlangen wird (gegen Gebühr).
- Alternativ kann die eidesstattliche Versicherung vor einer Notarin oder einem Notar abgegeben werden. In diesem Fall kann die Antragstellung bei der Zulassungsbehörde durch einen Bevollmächtigten mit schriftlicher Vollmacht erfolgen.
Ansprechpartner
SG Kfz-Zulassung
SG Kfz-Zulassung
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Online-Dienste
- Online-Terminbuchung
Online-Terminbuchung Kfz-Zulassungsstelle
Benötigte Unterlagen
gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
Verlusterklärung beziehungsweise Bestätigung der Diebstahlsanzeige der Polizei
bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
- gegebenenfalls: die vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung des Fahrzeughalters
Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
- Fahrzeugbrief; die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei EU-Fahrzeugpapieren ist nicht erforderlich
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (= Prüfbericht im Original)
- Nachweis der Sicherheitsprüfung, soweit rechtlich erforderlich (Vorlage des Prüfbuches und des Prüfprotokolls)
- ggf. die eidesstattliche Versicherung von einem Notar (oder Abgabe bei der Zulassungsbehörde vor Ort)
Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Verfügungsberechtigung, falls nicht eingetragener Halter (z. B. Kaufvertrag, Legitimation)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (= Prüfbericht im Original) bei Abholung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen entfällt der Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
Zulassungsbescheinigung Teil I
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (= Prüfbericht im Original) bei Abholung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
Hinweis: Fahrzeugbrief; die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei EU-Fahrzeugpapieren ist nicht erforderlich
Rechtsgrundlage
- § 11 Absatz 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
- § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Verlust von Dokumenten und Kennzeichen
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)