Allgemeine Informationen
Für die Sanierung oder den Neubau einer Kleinkläranlage wird eine neue wasserrechtliche Erlaubnis benötigt.
Für die Einleitung von Abwasser, z. B. aus einer Kleinkläranlage, in ein Gewässer ist nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine wasserrechtliche Erlaubnis der Wasserbehörde erforderlich. Gewässer sind dabei oberirdische Gewässer und das Grundwasser (Versickerung).
Ist ein Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen, benötigt der Grundstückseigentümer die Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser aus seiner Kleinkläranlage.
Bis spätestens Ende 2015 mussten alle Abwassereinleitungen in Sachsen an den Stand der Technik angepasst werden. Das bedeutet u. a., dass das häusliche Schmutzwasser vor Einleitung in ein Gewässer in einer biologischen Kleinkläranlagen zu behandeln ist.
Bei geringen Schmutzwasseranfall ist die Nutzung einer abflusslosen Grube möglich. In diesem Fall werden alle anfallenden Schmutzwässer in einer Grube gesammelt und dann durch den Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung (Abwasserzweckverband oder Gemeinde) abgeholt. Die Errichtung der Grube ist nur in Trinkwasserschutzgebieten wasserrechtlich genehmigungspflichtig, bedarf jedoch keiner wasserrechtlichen Erlaubnis.
Verfahrensablauf
Als Antragsformular verwenden Sie bitte das unter der Rubrik Dokumente beigefügte "Formular Erlaubnis Kleinkläranlagen".
Dort finden Sie ebenso eine Zusammenstellung der Anforderungen an das im Falle einer Versickerung benötigte hydrogeologisches Gutachten.
Ansprechpartner
SB Vollzug Kleinkläranalgen
SG Wasser/Abwasser