Allgemeine Informationen
Die Errichtung und der Betrieb von Erdwärmeanlagen mit Tiefensonden bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, da sowohl das Einbringen als auch das Betreiben der Tiefensonden mit dem Wärmeentzug aus dem Grundwasser als Gewässerbenutzung einzustufen sind.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 S. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind das Einbringen von festen Stoffen in das Grundwasser und gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Nr. 9 WHG Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Grundwassers herbeizuführen, Gewässerbenutzungen. Bei diesem Vorhaben handelt es sich um eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 S. 2 WHG (Niederbringung Bohrung, Einbau Sonde) und um eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Nr. 9 WHG (Betrieb der Erdsonden-Wärmepumpenanlage). Gemäß § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers einer behördlichen Erlaubnis.
Bei der Errichtung von Erdwärmeanlagen mit Flächenkollektoren/Spiralkollektoren ist entscheidend, ob die Kollektoren im Schwankungsbereich eines Grundwasserleiters verlegt werden sollen.
Weitere Informationen darüber entnehmen Sie dem Verfahrenshandbuch für oberflächennahe Erdwärmenutzung in Sachsenund der Veröffentlichung der Entscheidungen in Geothermiegenehmigungsverfahren im Landkreis Leipzig. Diese sind im Download-Bereich zu finden.
Die Anzeige kann auch elektronisch (elektronische Bohranzeige) erfolgen.
Um bereits vor umfassender Planung feststellen zu lassen, ob am gewünschten Standort die Errichtung von Tiefensonden erlaubnisfähig ist, bzw. ob mit Tiefenbegrenzungen oder besonderen Anforderungen zu rechnen ist, wird empfohlen, eine Voranfrage zur Erlaubnisfähigkeit zu stellen. Dies ist formlos unter Angabe von Gemarkung und Flurstück, bzw. Adresse des gewünschten Standortes bei der unteren Wasserbehörde möglich.
In festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten sind Erdwärmeanlagen mit Tiefensonden überwiegend nicht erlaubnisfähig. Auch für Flächenkollektoren/Spiralkollektoren können sich in diesen Gebieten Einschränkungen/besondere Anforderungen ergeben.
Ansprechpartner
SB Vollzug, wassergefährdende. Stoffe, Erdwärme, Indirekteinleitung
SG Wasser/Abwasser
SB Vollzug, wassergefährdende. Stoffe, Erdwärme, Indirekteinleitung
SG Wasser/Abwasser