Allgemeine Informationen
Arbeitgeber, die eine Arbeitnehmerin / einen Arbeitnehmer mit sogenannten Vermittlungshemmnissen in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einstellen, können bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts für die Dauer von bis zu 12 Monaten erhalten.
Sofern Sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist für den Arbeitgeber sogar eine Förderung von bis zu 36 Monaten möglich. Für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen kann eine höhere und längere Förderung erfolgen.
Voraussetzungen
Förderfähig sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Vermittlung aus Gründen erschwert ist, die in ihrer Person liegen.
Die entstehenden Aufwendungen des Arbeitgebers während der Einarbeitung der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers müssen über den Rahmen einer üblichen Einarbeitung hinausgehen.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei einem früheren Arbeitgeber eingestellt wird, bei dem sie oder er während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
Zuständigkeiten
Förderanfragen senden Sie bitte an arbeitgeberservice@lk-l.de.
Ihr zuständiger Ansprechpartner wird sich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen, um die weitere Vorgehensweise bei der Beantragung der Zuschüsse mit Ihnen zu besprechen.
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Rechtsgrundlage
§ 88 SGB III,
§ 89 SGB III,
§ 90 SGB III,
§ 91 SGB III,
§ 92 SGB III