Allgemeine Informationen
Das Anliegen des Denkmalschutzes
Kulturdenkmale sind Zeugnisse der Geschichte im öffentlichen Raum. Wir setzen uns mit ihnen nicht wie mit Erinnerungs- oder Kunstgegenständen in Museen nur zu besonderen Zeiten durch Betrachtung auseinander, sondern auch durch alltäglichen Umgang und Benutzung wie mit Sachen der Gegenwart. Auf diese Weise wirkt Geschichtliches gegenwärtig als Bereicherung unserer Lebenserfahrung, ist Ausdruck unserer kulturellen Tradition und prägt das Erscheinungsbild unserer Städte und Gemeinden. Denkmalpflege dient in diesem Sinne dem Wohl des Einzelnen und der Allgemeinheit.
Habe ich ein Kulturdenkmal?
Die Kulturdenkmale sollen nachrichtlich in öffentliche Verzeichnisse, sogenannte Kulturdenkmallisten, aufgenommen werden. Auskünfte, ob Ihr Objekt in der aktuellen Liste der Kulturdenkmale erfasst ist, erteilt Ihnen gern unsere untere Denkmalschutzbehörde.
Genehmigungspflichten
Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen müssen beachten, dass vor jeder Veränderung am Denkmal eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Im Zweifelsfall empfiehlt sich für jeden Eigentümer eines älteren Gebäudes oder vor mit Bodeneingriffen verbundenen Baumaßnahmen die Nachfrage, ob denkmalschutzrechtliche Belange betroffen sind. Die Genehmigung ist bei unserer Unteren Denkmalschutzbehörde in 2facher Ausfertigung mit den dazu notwendigern Unterlagen zu beantragen.
Fördermöglichkeiten
Da die Erhaltung von Kulturdenkmalen im öffentlichen Interesse liegt und manchmal (durchaus nicht in der Regel) mit erhöhten Aufwendungen verbunden ist, besteht die Möglichkeit der Förderung durch die öffentliche Hand.
Zurzeit bestehen für Eigentümer von Kulturdenkmalen u.a. folgende Fördermöglichkeiten:
- Gewährung steuerlicher Erleichterungen nach den Regelungen der §§ 7i, 10f und 11b oder 10g des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Diese beinhalten unter bestimmten Bedingungen die steuerliche Absetzung von Instandsetzungsaufwendungen.
- Ausreichung von Zuwendungen zur Sicherung, Erhaltung, Pflege und Nutzbarmachung eines Kulturdenkmales. Hierunter ist die anteilige direkte Bezuschussung der denkmalbedingten Mehraufwendungen insbesondere bei hochwertigen und existentiell gefährdeten Kulturdenkmalen zu verstehen.
Voraussetzungen
- Veränderung oder Beseitigung eines Kulturdenkmals
- Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken oder garten- und landschaftsgestalterischer Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals
Verfahrensablauf
Sie müssen die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung schriftlich bei der Denkmalschutzbehörde ("Zuständige Stelle") beantragen. Die erforderlichen Formulare beziehen Sie über Amt24 (nach Bedienung der Ortsauswahl) oder direkt über die Denkmalschutzbehörde.
- Über die Erteilung oder die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung entscheidet die Denkmalschutzbehörde.
- Die Genehmigung kann wie beantragt genehmigt, mit Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen versehen oder sogar ganz versagt werden.
- Die Entscheidung wird im Einvernehmen mit dem Landesamt für Archäologie und dem Landesamt für Denkmalpflege getroffen.
Genehmigungsfiktion
Entscheidet die Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nachdem Ihr Antrag bei ihr eingegangen ist, gilt Ihr Vorhaben als genehmigt und Sie dürfen beginnen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Behörde innerhalb der zwei Monate erforderliche Unterlagen nachfordert oder das Verfahren aussetzt (zum Beispiel, wenn vorbereitende Untersuchungen zur Beurteilung des Vorhabens nötig sind).
Zuständigkeiten
Landratsamt Landkreis Leipzig
Bauaufsichtsamt
Stauffenbergstraße 4
04552 Borna
Fristen
Erlöschen der Genehmigung
- bei nicht erfolgtem Baubeginn: 3 Jahre nach Genehmigung
- bei einer Bauunterbrechung von mehr als 2 Jahren
(Verlängerung um bis zu 2 Jahre auf schriftlichen Antrag)
Kosten
Verfahrensgebühr: 30,00 – 300,00
bei Zerstörung oder Beseitigung des Denkmals: 30,00 – 500,00
Ansprechpartner
SB Denkmalschutz
SG Denkmalschutz
(Orte: Belgershain, Borsdorf, Brandis, Machern, Naunhof, Parthenstein Frohburg, Geithain)
SB Denkmalschutz
SG Denkmalschutz
(Orte: Bad Lausick, Borna, Großpösna, Kitzscher, Neukieritzsch, Regis-Breitingen, Rötha, Otterwich, Zwenkau)
SB Denkmalschutz
SG Denkmalschutz
(Orte: Bennewitz, Colditz, Grimma, Lossatal, Thallwitz,Trebsen, Wurzen)
SB Denkmalschutz
SG Denkmalschutz
(Zuständig für: Steuerbescheinigungen, Fördermittelvergabe für Erhalt und Pflege von Denkmalen)
(N.N. (Orte: Markkleeberg, Böhlen, Groitzsch, Pegau, Elstertrebnitz, Markranstädt))
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Benötigte Unterlagen
Informationen
Mit dem Antrag müssen Sie die Unterlagen einreichen, welche die Behörde zur Beurteilung Ihres Vorhabens benötigt und die sie zur Bearbeitung des Antrags braucht. Dies können sein:
- Pläne
- Dokumentationen
- Fotografien
- Gutachten
- Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Im Einzelfall kann die Behörde auch verlangen, dass der Antrag durch vorbereitende Untersuchungen ergänzt wird. Es empfiehlt sich, vorab mit der Denkmalschutzbehörde die Details zu besprechen.
Genehmigungsverfahren:
Steuererleichterung-Antragsformulare:
Förderverfahren:
Rechtsgrundlage
- § 3 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) – Denkmalschutzbehörden
- § 12 SächsDSchG – Genehmigungspflichtige Vorhaben an Kulturdenkmalen
- § 13 SächsDSchG – Genehmigungsverfahren
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Gesetzliche Grundlage des behördlichen Denkmalschutzes bildet das Sächsische Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) vom 3. März 1993, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 02.04.2014 (SächsGVBl. S 234). Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind von Menschen geschaffene Sachen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Das können Gebäude, Plätze, Landschaftsgärten, technische Denkmale oder aber auch Bodendenkmale sein.