Allgemeine Informationen
Bußgelder werden in zahlreichen Bereichen als Sanktion eingesetzt, um den Betroffenen auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihn zu motivieren, künftig die Vorschriften zu beachten.
Die Zuständigkeit ergibt sich u. a. aus folgenden Grundlagen:
- § 35 und § 36 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz
- § 26 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz
- § 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung
- § 2 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Antritt Fahrverbot
Neben einer Geldbuße kann im Rahmen des Bußgeldbescheides beispielsweise auch ein Fahrverbot verhangen werden. Für die Dauer sowie den Beginn des Fahrverbotes beachten Sie bitte die jeweiligen Hinweise des Bußgeldbescheides.
Die Abgabe des Führerscheins zum Antritt des Fahrverbotes erfolgt im Sachbereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten/Auswertung. Dies ist durch persönliche Abgabe zu den o. g. Öffnungszeiten sowie montags und mittwochs von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr möglich.
Bei einer postalischen Zusendung des Führerscheins beginnt das Fahrverbot mit Eingang in der Behörde. (Das LRA verfügt über einen Fristenbriefkasten)
Zudem kann eine Abgabe in der Führerscheinstelle Grimma mit vorheriger Terminvereinbarung (Onlineportal) erfolgen.
Grundsätzlich ist auch eine Abgabe des Führerscheins in einer wohnortnahen Bußgeld- oder Polizeibehörde als Fremdverwahrung möglich. Diesbezüglich informieren Sie sich bitte bereits vor Antritt des Fahrverbotes in der jeweiligen Behörde.
Die Bußgeldbehörde des Landkreises Leipzig ermöglicht zudem die Fremdverwahrung des Führerscheins bei Antritt eines Fahrverbotes einer anderen Bußgeldbehörde. Hierfür wird eine Gebühr von derzeit 23,00 € erhoben. Die Vorlage des Bußgeldbescheides ist erforderlich.
Eine Abgabe sowie spätere Abholung durch Dritte kann mit Vorlage einer entsprechenden Vollmacht sowie Ausweisdokument erfolgen.
Zudem ist eine postalische Rücksendung des Führerscheines nach Ablauf des Fahrverbotes, unter Beachtung der möglichen Gefahr des Verlustes Ihres Dokumentes auf dem Postweg sowie daraus resultierenden Kosten, möglich. Die Behörde übernimmt hierfür keine Haftung.
Die Rücksendung wird durch unsere Behörde grundsätzlich nur bei Vorliegen eines adressierten und ausreichend frankierten (Einwurfeinschreiben für Sendungsnachverfolgung) Rückumschlages ermöglicht. Die Vorlage des Rückumschlages bei der Behörde muss spätestens 10 Tage vor Ablauf des Fahrverbotes erfolgen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen des Sachbereiches der Verkehrsordnungswidrigkeiten/Auswertung zur Verfügung.
Zuständigkeiten
Die Bußgeldbehörde steht Ihnen unter der E-Mail bussgeldstelle@lk-l.de sowie per Fax unter 03437 984 7018 zur Verfügung.
Weiterhin können Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Öffnungszeiten persönlich sowie telefonisch erreichen.
Ansprechpartner
Sachbereich Ordnungswidrigkeiten
SG Allgemeine Sicherheitsaufgaben
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kommissarische Sachgebietsleiterin Sachbereich Ordnungswidrigkeiten
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Rechtsgrundlage
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung (OwiZuVO)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
Weiterhin gelten entsprechende Fachgesetze, zum Beispiel:
- Waffengesetz (WaffG)
- Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
- Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG)
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HWO)