Allgemeine Informationen

Bildung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind der Schlüssel zur Herstellung von Chancengleichheit. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe unterstützen junge Menschen aus Familien mit geringem Einkommen, damit sie gleichberechtigt Angebote in Schule, Kita und Freizeit nutzen können. Zuschüsse sind in folgenden Bereichen möglich:

Sport im Verein, Mittagessen in der Schulkantine oder ein Klassenausflug in den Zoo.
"Mitmachen" soll für alle Kinder möglich sein.

Welche Leistungen gibt es?
  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen.
    Es werden die tatsächlichen Kosten übernommen. Eine Bestätigung der Schule/ Einrichtung ist erforderlich.
  • Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler. Zweimal im Jahr wird ein zusätzlicher Geldbetrag für den Kauf von Schulmaterialien ausgezahlt.
  • Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler. Wer für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen ist, erhält die Kosten.
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler. Damit die Lernziele in der Schule noch erreicht werden, können Kosten für Lernförderung übernommen werden.
    Die Schule muss bestätigen, dass keine schulischen Angebote vorliegen und die Lernförderung erforderlich ist.
  • Kosten für die Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Die Kosten werden direkt mit dem Essenanbieter abgerechnet.
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es werden Leistungen in Höhe von pauschal 15 Euro monatlich übernommen, wenn entsprechende Angebote, z.B. Mitgliedschaft im Sport- oder Kulturverein, Musikschulunterricht, Teilnahme an organisierten Freizeiten etc. wahrgenommen werden.

Voraussetzungen

Wer kann die Zuschüsse erhalten?

Anspruchsberechtigt sind junge Menschen, wenn sie, beziehungsweise ihre Familien, eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • Bürgergeld (SGB II)
  • Wohngeld und Kinderzuschlag (§ 6b BKGG)
  • Sozialhilfe (SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung)
  • Asylbewerberleistungen (§§ 2 oder 3 AsylbLG)
  • Familien mit geringem Einkommen

Wer keine der genannten Leistungen erhält, die Kosten für Bildung und Teilhabe aber nicht selbst decken kann, hat die Möglichkeit, seinen individuellen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen prüfen zu lassen. Der Leistungsanspruch gilt für Kinder und junge Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezuschusst.

Weitere Informationen gibt es hier:
Flyer "Mitmachen möglich machen"
Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Zuständigkeiten

Wie bekomme ich die Zuschüsse bei Bezug von Bürgergeld oder als Familie mit geringem Einkommen?

Empfänger von Bürgergeld (SGB II)

Leistungen für Bildung und Teilhabe sind von der Antragstellung auf Bürgergeld (SGB II) umfasst. Es wird lediglich eine Konkretisierung des Leistungsumfangs benötigt. Die erforderlichen Antragsformulare mit Hinweisblatt sowie den dazugehörigen Anlagen finden Sie unter Formulare. 

Serviceteam WurzenTelefon: 03433 241-10
Serviceteam GrimmaTelefon: 03433 241-20
Serviceteam BornaTelefon: 03433 241-40
Serviceteam MarkkleebergTelefon: 03433 241-60

Empfänger von Sozialhilfe (SGB XII) / Wohngeld und/oder Kinderzuschlag

Für sämtliche Leistungen für Bildung und Teilhabe bedarf es eines gesonderten Antrages. Die erforderlichen Antragsformulare mit Hinweisblatt sowie den dazugehörigen Anlagen finden unter Formulare. Ihre Unterlagen können Sie hier einreichen:

Team Bildung und Teilhabe
Südstraße 80, Gebäude 62
04668 Grimma

Telefon:      03433 241 3111
Fax:             03433 241 7062
E-Mail*:      bildung-teilhabe@lk-l.de
beBPo**:    Landratsamt Landkreis Leipzig, Kommunales Jobcenter


* kein Zugang für verschlüsselte oder signierte E-Mails
** Über das besondere Behördenpostfach (beBPo) können z.B. Rechtsanwälte (über deren beA) und Bürger (über deren eBO) eine rechtsverbindliche, elektronische Kommunikation mit dem Kommunalen Jobcenter führen. Weitere Informationen finden Sie unter: Sichere elektronische Kommunikation

Formulare & Online-Dienste

Rechtsgrundlage

§ 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe