Allgemeine Informationen

Antrag auf Erteilung einer Bewachererlaubnis / Wachschutz

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Ein Gewerbetreibender (z.B. Wachschutz) darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Die Beschäftigung einer Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

 

 

 

Verfahrensablauf

§ 34a Gewerbeordnung (GewO)

Kosten

Die Gebührenerhebung für Bescheide erfolgt nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).

Ansprechpartner

Frau Schwarze-Gentzsch

Gewerbe, Bewacher, Heilpraktiker

SG Allgemeine Ordnungsaufgaben

Stauffenbergstraße 4
04552 Borna
Haus: 6

Zimmer: 6.1.30
03433 241 374403437 984 7017

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Rechtsgrundlage

  • § 34a Gewerbeordnung (GewO)