Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung einer Bewachererlaubnis / Wachschutz
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Ein Gewerbetreibender (z.B. Wachschutz) darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Die Beschäftigung einer Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Verfahrensablauf
§ 34a Gewerbeordnung (GewO)
Kosten
Die Gebührenerhebung für Bescheide erfolgt nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Ansprechpartner
Gewerbe, Bewacher, Heilpraktiker
SG Allgemeine Ordnungsaufgaben
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Rechtsgrundlage
- § 34a Gewerbeordnung (GewO)