Allgemeine Informationen

Falls Sie wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder von Geburt an ein erhebliches Leiden haben, das Ihre Teilhabe (Teilnahme) am Leben in der Gemeinschaft einschränkt, können Sie diese Einschränkung als Behinderung amtlich feststellen lassen. Die Behinderung darf nicht nur vorübergehend bestehen, sondern muss länger als sechs Monate andauern.

Neben der Feststellung, dass eine Behinderung vorliegt, wird auch deren Ausmaß (Grad der Behinderung) festgelegt und die Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vergeben.

Der Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft ist in den Antrag auf Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz  integriert. Den Antrag erhält man beim Sozialamt der Landkreisverwaltung in Borna, Brauhausstraße 8. Die Dokumente stehen auch auf dieser Seite zum Download bereit. Auf Wunsch kann der Antrag zugesandt werden.

Voraussetzungen

Sie haben aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls oder von Geburt an ein erhebliches Leiden, dass länger als sechs Monate andauert und Ihre Teilhabe (Teilnahme) am Leben in der Gemeinschaft einschränkt.

Blinde und hochgradig Sehbehinderte

Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz – LBlindG)

Bei Nachweis der Beeinträchtigung der Sehfähigkeit erhalten Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz– unabhängig von Einkommen und Vermögen – blinde Menschen sowie hochgradig sehbehinderte Menschen.

Blind:

Blind ist ein schwerbehinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt, oder dessen Sehschärfe auf keinem Auge, auch nicht bei beidäugiger Prüfung, mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.

hochgradige Sehbehinderung:

Als hochgradig Sehbehinderte gelten Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/20 beträgt oder bei denen andere gleichschwere Störungen der Sehfunktion vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 bedingt und Blindheit noch nicht vorliegt.

Die Leistungen im Einzelnen sind:

  • für volljährige blinde Menschen: 380,00 € pro Monat
  • für blinde Menschen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 285,00 € pro Monat
  • für hochgradig sehbehinderte Menschen: 100,00 € pro Monat
  • für blinde und gleichzeitig gehörlose Menschen ein Ausgleich von 320,00 € pro Monat

Hinweis:

Wenn Sie Leistungen der häuslichen Pflege in Anspruch nehmen oder wenn für Sie eine vollstationäre Versorgung erforderlich ist, verringert sich das Landesblindengeld.

Zuständigkeiten

Der Antrag auf Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz ist in dem Antrag zur Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft integriert. Den Antrag erhält man beim Sozialamt der Landkreisverwaltung in Borna, Brauhausstraße 8. Die Antragsformulare sind auch hier auf der Homepage der Landkreisverwaltung unter „Dokumente“ abrufbar. Auf Wunsch kann dem Antragsteller auch ein Antrag zugesandt werden.

Ansprechpartnerinnen im Sozialamt:

Für Beratungen stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung:

Frau Nina Rost - Sachgebietsleiterin, Telefon: 03433 241 2127

Weitere Ansprechpartner unter:

Telefon: 03433 241 2135

Telefon: 03433 241 2133

Telefon: 03433 241 2112

Den Antrag auf Landesblindengeld, hochgradige Sehbehinderung oder auch andere Nachteilsausgleiche, wie

  • Gehörlosigkeit: 150,00 € pro Monat
  • Schwerstbehinderung des Kindes: 120,00 € pro Monat

stellt man beim Sozialamt des Landratsamtes, Sachgebiet Schwerbehindertenausweise.

Fristen

keine

Kosten

keine

 Für die eingereichten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen können Kosten entstehen, die Sie selbst übernehmen müssen.

Ansprechpartner

Frau Rost

Sachgebietsleiterin

SG Schwerbehindertenausweis/Elterngeld

Frau Kipping
Frau Haag
Frau Hoffmann
Frau Prskawetz
Herr Emberger
Frau Marci
Frau Müller
Frau Peschek

Landesblindengeld

Frau Rösler

Landesblindengeld

Frau Trinks

Landesblindengeld

Frau Schmidt

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Benutzen Sie das Antragsformular.

 Den Antragsvordruck erhalten Sie auch in Papierform bei der zuständigen Stelle.

Weitere Unterlagen

Das Feststellungsverfahren können Sie beschleunigen, indem Sie Ihrem Antrag umfassende Arztberichte mit einer genauen Beschreibung des Befundes oder die bei Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin befindlichen Untersuchungsunterlagen (zum Beispiel Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde) beifügen.

Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Beschwerden enthalten, reichen nicht aus. Eine Kostenerstattung für eingereichte ärztliche Atteste kann nicht zugesichert werden.

Es ist möglich, dass Ihre medizinischen Unterlagen zu einer Entscheidung nicht ausreichen. In diesem Fall müssen Sie mit einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung rechnen. Sie werden gegebenenfalls schriftlich zu einer Untersuchung eingeladen.

Rechtsgrundlage

  • § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Feststellung der Behinderung, Ausweise