Allgemeine Informationen

Nach §§ 63 und 64 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) wird zwischen vereinfachtem und vollem Baugenehmigungsverfahren unterschieden. Im Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO besteht ein eingeschränkter Prüfumfang, d.h., es werden nur die planungsrechtliche Zulässigkeit nach den §§ 29–38 Baugesetzbuch, beantragte Abweichungen und aufgedrängtes Fachrecht (z.B. Denkmalschutz) geprüft. Das volle Baugenehmigungsverfahren kommt nur für Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 SächsBO zur Anwendung.

Hinweis: Für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind, im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen und den Feststetzungen dieses Bebauungsplanes entsprechen, kommt das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 62 SächsBO zur Anwendung.

Voraussetzungen

Sie müssen eine Baugenehmigung beantragen, wenn Ihr Bauvorhaben

  • nicht verfahrensfrei ist oder
  • nicht genehmigungsfrei gestellt ist.

Verfahrensablauf

Hinweis: Das Bauaufsichtsamt des Landkreises Leipzig bearbeitet das Baugenehmigungsverfahren digital. Dies bedeutet, dass Sie einen Bauantrag digital einreichen und mit dem Bauaufsichtsamt digital kommunizieren können. In allen Fällen wird die Baugenehmigung als digitaler Bescheid erteilt. Die Verfahrensweise ist im Folgenden beschrieben.

  • Reichen Sie den Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde zeit- und kostensparend online ein. Nutzen Sie dafür die digitale Antragstellung in einer bundesweit einheitlich verwendeten Online-Plattform unter folgender Internetadresse:
    https://sn.digitalebaugenehmigung.de/lk-leipzig
  • In der Online-Plattform werden Sie Schritt für Schritt durch das Bauantragsformular geführt. Auch die notwendigen Anlagen zum Antrag laden Sie als digitale Dateien hinzu. Das Ausfüllen des Bauantrags können Sie beliebig oft unterbrechen und fortsetzen. Sobald der Bauantrag und die zugehörigen Anlagen vollständig erfasst wurden, zeichnen Sie ihn gemeinsam mit Ihrem Entwurfsverfasser bzw. Bauherren frei. Danach wird der Antrag digital an die Bauaufsichtsbehörde übermittelt.
  • Als Voraussetzung für die Nutzung der Online-Plattform benötigen Sie ein Nutzerkonto der BundID (für Privatpersonen) oder bei »Mein Unternehmenskonto« (für Unternehmen). Informationen dazu finden Sie hier:
  • Die Antragstellung ist weiterhin auch in Papierform möglich. Dabei werden die eingereichten Unterlagen im Bauaufsichtsamt digitalisiert und das Verwaltungsverfahren anschließend digital weiterbearbeitet. Es ist daher lediglich eine Ausfertigung der Antragsunterlagen notwendig. Die digitalisierten Antragsunterlagen werden vernichtet. Beachten Sie bitte, dass eine Antragstellung in Papierform die Bearbeitung verzögert.

 

Kommunikation mit dem Bauaufsichtsamt

Das Bauaufsichtsamt wird Rückfragen und Nachforderungen digital über die Online-Plattform an Sie übermitteln. Auch Sie können das Amt digital über die Online-Plattform erreichen. Alternativ ist weiterhin die Kommunikation in Papierform per Post möglich.

Bearbeitung Ihres Bauantrags

Nachdem Sie Ihren Bauantrag eingereicht haben, prüft die Bauaufsichtsbehörde dessen Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen oder gibt es sonstige Mängel, wird Ihnen eine angemessene Frist zur Vervollständigung gegeben.

Sind die Unterlagen vollständig, bestätigt die Bauaufsichtsbehörde Ihnen dies schriftlich. Sie teilt Ihnen auch mit, bis zu welchem Datum Ihnen die Baugenehmigung zugehen wird.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob Ihr Vorhaben dem Bauplanungsrecht entspricht, also ob Sie das Vorhaben in diesem Gebiet durchführen dürfen. Wenn Sie Abweichungen vom Bauordnungsrecht beantragt haben, wird über diese ebenfalls entschieden.

Sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen werden von der Bauaufsichtsbehörde nur geprüft, wenn wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (zum Beispiel Denkmalschutz).

Dabei werden die Gemeinde und nach Bedarf all die Stellen beteiligt, die angehört werden müssen, um das Bauvorhaben beurteilen zu können.

Entscheidungsfrist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO muss innerhalb von drei Monaten nach dem bestätigten Eingangsdatum des vollständigen Antrags entschieden werden. Eine Verlängerung der Frist um weitere zwei Monate ist bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich; in diesem Fall wird Ihnen das auch schriftlich mitgeteilt. So ist gewährleistet, dass Sie möglichst ohne Verzögerungen mit Ihrem Bauvorhaben beginnen können. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass Sie ohne Baugenehmigung nicht mit dem Vorhaben beginnen dürfen!

Erhalten Sie die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO nicht innerhalb der Frist von drei Monaten, gilt sie automatisch als erteilt. Sie können dann bei der Bauaufsichtsbehörde beantragen, dass Ihnen darüber ein Zeugnis ausgestellt wird. Dieses steht der Baugenehmigung gleich. Falls erforderlich müssen aus Sicherheitsgründen die Nachweise über die Standsicherheit und den Brandschutz geprüft sein!

Ausfertigung der Baugenehmigung

Die Baugenehmigung wird digital erteilt und den Bauherren auf der Online-Plattform zum Download bereitgestellt. Die digitale Baugenehmigung besteht aus einer Datei im PDF-Format, die den Bescheid und alle Anlagen enthält und von der Bauaufsichtsbehörde qualifiziert elektronisch signiert wurde.

Falls Sie den Bauantrag postalisch eingereicht haben, ist auf Wunsch eine Ausfertigung der Baugenehmigung als Zweitschrift in Papierform möglich.

Anzeige des Baubeginns

Wenn Sie mit dem Bauvorhaben beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnsanzeige zukommen lassen.

 

Zuständigkeiten

 Landratsamt Landkreis Leipzig
Bauaufsichtsamt
Stauffenbergstr. 4
04452 Borna

Ansprechpartner

Jan Blaschek

SB Bauordnung

SG Bauordnung

(Stadt/Gemeinde: Markranstädt, Neukieritzsch)

Sibylle Meissner

SB Bauordnung

SG Bauordnung

(Stadt/Gemeine: Bennewitz, Großpösna, Trebsen)

Jacqueline Galke

SB Bauordnung

SG Bauordnung

(Stadt/Gemeinde: Bad Lausick, Kitzscher, Otterwisch, Rötha)

Björn Pankenin

SB Bauordnung

SG Bauordnung

(Stadt/Gemeinde: Elstertrebnitz, Groitzsch, Pegau, Regis-Breitingen, Zwenkau)

Jörg Sachse

SB Bauordnung

SG Bauordnung

(Stadt/Gemeinde: Colditz, Frohburg, Geithain)

Claudia Schlegel

SB Bauordnung

SG Bauordnung

(Stadt/Gemeinde: Brandis, Machern)

Maik von dem Fange

SB Bauordnung

SG Bauordnung

(Stadt/Gemeinde: Grimma, Neukieritzsch)

Sebastian Winkler

SB Bauordnung

SG Bauordnung

(Stadt/Gemeinde: Belgershain, Borsdorf, Naunhof Parthenstein)

Meike Winter

SB Bauordnung

SG Bauordnung

(Stadt/Gemeinde: Lossatal, Thallwitz, Wurzen)

Karin Würker

SB Bauordnung

SG Bauordnung

(Stadt/Gemeinde: Böhlen, Markkleeberg)

Martina Späth

SB Bauordnung, bautechnischer Brandschutz

SG Bauordnung

(Stadt/Geimeinde (überwachungspflichtige Sonderbauten): Böhlen, Elstertrebnitz, Espenhain, Frohburg, Geithain, Groitzsch, Großpösna, Kitzscher, Markranstädt, Neukieritzsch, Pegau, Regis-Breitingen, Rötha, Zwenkau, Industriegebiet Böhlen-Lippendorf)

Mario Puck

SB Bauordnung, bautechnischer Brandschutz

SG Bauordnung

(Stadt/Gemeinde (überwachungspflichtige Sonderbauten): Bad Lausick, Belgershain, Colditz, Grimma, Naunhof, Otterwisch, Parthenstein, Trebsen)

Sabine Trajkovits

SB Bauordnung, bautechnischer Brandschutz

SG Bauordnung

(Stadt/Geimeinde (überwachungspflichtige Sonderbauten): Bennewitz, Brandis, Lossatal, Machern, Markkleeberg, Thallwitz, Wurzen)

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