Allgemeine Informationen

Erdaufschlüsse mit Freilegung des Grundwassers (Brunnenbau) sind gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 41 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) spätestens einen Monat vor Beginn der Bohrarbeiten bei der unteren Wasserbehörde mit der Online-Anwendung "Elektronische Bohranzeige" anzuzeigen.

Die Entnahme von Grundwasser ist eine Gewässerbenutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG, für die es grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 WHG) bedarf.

Mit der Anzeige prüft die untere Wasserbehörde auch, ob die Grundwasserentnahme ggf. erlaubnisfrei erfolgen kann. Ausnahmen vom Grundsatz der Erlaubnispflicht werden in § 46 WHG geregelt.

Wertvolle Informationen zum Bau eines Gartenbrunnens und der Grundwasserentnahme daraus gibt es auch unter Gartenbrunnen-Publikationen-sachsen.de im Merkblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zum Brunnenbau.

Ansprechpartner

Martin Kornalewski

SB Vollzug Grundwasser

SG Wasser/Abwasser

Janet Schob

SB Vollzug Grundwasser

SG Wasser/Abwasser

Rechtsgrundlage

§ 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 41 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG,
§ 8 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 WHG