Allgemeine Informationen
Grundlage für die Errichtung und den Betrieb von kleinen Feuerungsanlagen bildet die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV).
Die feuerungstechnische Abnahme und regelmäßige Überwachung der Heizungsanlagen (zentral/Einzelraum) erfolgt durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetztes über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in Verbindung mit der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Die rechtskonforme Aufstellung einer Heizungsanlage ist deshalb vorab mit dem Schornsteinfeger abzustimmen.
Die 1. BImSchV enthält vor allem Vorgaben zu den zulässigen Emissionsgrenzwerten für Staub und Kohlenstoffmonoxid (§ 5 der 1. BImSchV), zu den Ableitbedingungen für Abgase (§ 19 der 1. BImSchV), zur Überwachung (§ 12ff der 1. BImSchV) und Übergangsfristen (§ 25 der 1. BImSchV).
Nach § 22 i. V. m. §§ 19, 25 der 1. BImSchV kann für kleine und mittlere Feuerungsanlagen ein Antrag auf Zulassung einer Ausnahme gestellt werden.
Die untere Immissionsschutzbehörde prüft anschließend, ob die Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
Ansprechpartner
SG Immissionsschutz