Allgemeine Informationen
An allen oberirdischen Gewässern besteht per Gesetz (§ 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 24 Sächsisches Wassergesetz ein Gewässerrandstreifen, in dem bestimmte Maßnahmen verboten sind. Innerorts schließt sich an die Böschungsoberkante des Gewässers ein 5 Meter breiter Gewässerrandstreifen an. Außerhalb umfasst er den Bereich landwärts von 10 Metern ab dem Ufer.
Im Gewässerrandstreifen ist grundsätzlich verboten:
- die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen
- die Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland
- das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern
- der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die untere Wasserbehörde kann eine Befreiung von diesen Verboten nur erteilen, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern.
Ansprechpartner
SB Fachbereich Wasserbau
SG Wasser/Abwasser
SB Vollzug
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