Allgemeine Informationen
Steht einem minderjährigen Kind keine geeignete Person zur Verfügung, um in Vormundschaft Angelegenheiten der Personen- oder Vermögenssorge zu regeln, kann das Familiengericht das Jugendamt zum Vormund* bestellen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn beide Eltern verstorben oder nicht handlungsfähig sind oder ihr Sorgerecht durch gerichtliche Entscheidung entzogen oder eingeschränkt ist.
Die Amtsvormünder/Amtspfleger haben folgende Aufgaben
- gesetzliche Amtsvormundschaften für Kinder minderjähriger Mütter oder für Kinder, die zur Adoption freigegeben wurden und bei den künftigen Adoptiveltern leben, während das Adoptionsverfahren bei Gericht läuft
- bestellte Vormundschaften für Kinder und Jugendliche, deren Eltern das Sorgerecht nicht mehr ausüben können oder dürfen,
- Ergänzungspflegschaften für Kinder und Jugendliche, deren Eltern nicht mehr die volle elterliche Sorge ausüben können oder dürfen oder wo Interessenkollision besteht
- Beratung von Einzelvormündern
Voraussetzungen
für die bestellte Amtsvormundschaft: Anordnung des Familiengerichts
für die gesetzliche Vormundschaft:
Minderjährigkeit der Mutter,
Eltern sind nicht miteinander verheiratet und
ein Vormund ist nicht bereits vor der Geburt bestellt.
Verfahrensablauf
Für Kinder minderjähriger, nicht verheirateter Mütter erhält das Jugendamt bei Geburt grundsätzlich kraft Gesetz die Vormundschaft. Für Mündel, die keinen Einzelvormund haben, wird dieser von Amts wegen durch das Familiengericht bestellt.
Das Amtsgericht stellt dem Jugendamt eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft.
Ansprechpartner
Sachgebietsleiter
SG Kinder- und Jugendarbeit
Amtsvormund
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