Allgemeine Informationen

Der Landkreis Leipzig ist befugt, die in § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie in § 34 Abs. 1 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Dokumente sowie Unterschriften und Handzeichen, zu beglaubigen.

  1. Wählen Sie die entsprechende Beglaubigungsart unter dem Punkt Zuständigkeiten aus.
  2. Nehmen Sie mit den benannten Personen bezüglich einer Terminvereinbarung Kontakt auf.

Zuständigkeiten

Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen

Beglaubigungen von Eigenurkunden (Urschrift wurde seitens des Landkreises Leipzig oder dessen Rechtsvorgängern ausgestellt) der Ämter und Bereiche

werden durch die benannten Ämter und Bereiche beglaubigt. Bitte nehmen Sie für eine Terminvereinbarung direkt Kontakt mit diesen auf. 

 

Beglaubigungen von allen weiteren Eigenurkunden des Landkreises Leipzig oder dessen Rechtsvorgängern
Beglaubigungen von Fremdurkunden (Urschrift wurde nicht vom Landkreis Leipzig oder dessen Rechtsvorgängern ausgestellt):

Die Urschrift wurde von einer deutschen Behörde ausgestellt oder die Urschrift wurde nicht von einer Behörde ausgestellt und wird zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt.

 

Beglaubigungen von Unterschriften:

Das Schriftstück mit der zu beglaubigenden Unterschrift wird zur Vorlage bei einer Behörde benötigt oder das Schriftstück mit der zu beglaubigenden Unterschrift wird aufgrund einer Rechtsvorschrift zur Vorlage bei einer sonstigen Stelle benötigt.

 

Beglaubigungshemmnisse (Unterschriften):

Der Landkreis Leipzig ist nicht für Beglaubigungen von Unterschriften zuständig, die Notaren und Notarinnen obliegen oder typische öffentliche Beglaubigungen betreffen (Beispiele: bei Grundstücksverkäufen, Nachlassangelegenheiten, Schenkungen, Eheverträgen, Vollmachten).