Allgemeine Informationen
Einblick in die Adoptionsakte
Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen. Die Mitarbeiterinnen der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle vom Landkreis Leipzig und dem Landkreis Nordsachsen (Link noch einfügen) geben Ihnen Auskunft über Ihre Herkunft und Lebensgeschichte.
Hinweis: Diese Einsicht können Sie auch in fortgeschrittenem Alter noch vornehmen: Die Adoptionsvermittlungsstelle ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Aufzeichnungen und Unterlagen zu Ihrer Vermittlung 100 Jahre (von Ihrem Geburtsdatum an) aufzubewahren.
Weiterführende Informationen
Nach Ihrem 16. Geburtstag sind Sie auch berechtigt, Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einzusehen.
Herkunftssuche
Junge Menschen setzen sich während ihrer Persönlichkeitsentwicklung mit der eigenen Herkunft und Lebensgeschichte auseinander. Sie möchten klären, wo sie herkommen und worauf ihre Wurzeln beruhen.
Adoptierte haben leibliche Eltern und Adoptiveltern. Fragen wie: Warum wurde ich weggegeben oder verlassen? Was habe ich vom Aussehen und Wesen der leiblichen Eltern? bewegen die meisten Adoptierten. Informationen über die damalige Lebenssituation der leiblichen Eltern sowie die Möglichkeit persönlicher Kontakte können hilfreich sein, die Hintergründe der Entscheidung zur Adoptionsfreigabe nachzuvollziehen und sich damit auseinandersetzen zu können.
Kontaktwunsch leiblicher Eltern
Auch leibliche Eltern möchten oft wissen, wie es den adoptierten Kindern geht. Auch wenn es sich um eine sogenannte „Inkognitoadoption“ handelte, werden abgebende Mütter und Väter bei Kontaktwünschen unterstützt.
Wenn Adoptierte und leibliche Eltern lange keinen Kontakt hatten, geht es zunächst darum zu klären, ob die gesuchte Person diesen Kontakt auch möchte. Hier übernimmt die Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle eine vermittelnde Rolle und begleitet den Prozess, wenn dies gewünscht wird.
Voraussetzungen
- Ein Einsichtsrecht besteht ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Zuvor ist die Zustimmung Ihrer Adoptiveltern erforderlich.
- Die Akteneinsicht bezieht sich auf alle Informationen, die Ihre Herkunft und Lebensgeschichte betreffen. Daten, die darüber hinaus andere Personen (zum Beispiel die leiblichen Eltern) betreffen, dürfen dagegen nicht eingesehen werden. Diese dürfen nur offengelegt werden, wenn ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht oder das Einverständnis der Betroffenen vorliegt.
Verfahrensablauf
- Für eine allgemeine Beratung wenden Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle, in deren Bereich Sie wohnen. Die Mitarbeitenden werden gegebenenfalls Kontakt zu der Adoptionsvermittlungsstelle aufnehmen, welche Sie vermittelt hat.
- Die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle, die Sie vermittelt hat, gewähren Ihnen Akteneinsicht und informieren Sie über Ihre Herkunft sowie über Ihre Lebensgeschichte. In der Regel enthält die Akte auch Berichte über Ihre Entwicklung, die die Adoptionsvermittlungsstelle im Rahmen der Nachbetreuung angefertigt hat.
- Falls Sie es wünschen, versuchen die Mitarbeitenden den Kontakt zu Ihren leiblichen Eltern herzustellen. Sie vermitteln auch, wenn Ihre Herkunftsfamilie versucht, Verbindung mit Ihnen aufzunehmen.
- Die Adoptionsvermittlungsstelle bemüht sich, auch für die leiblichen Eltern und Geschwister aus der Herkunftsfamilie eine angemessene individuelle Lösung zu finden.
Fristen
keine
Kosten
keine
Ansprechpartner
Adoptionsvermittlung
SG Allgemeiner Sozialer Dienst
Adoptionsvermittlung
SG Allgemeiner Sozialer Dienst
Formulare & Online-Dienste
Rechtsgrundlage
- § 1758 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
- § 9b Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) – Vermittlungsakten