Kleingartenwesen & Kriegsgräber
Kleingartenwesen




Im Landkreis Leipzig sind 238 Kleingartenvereine als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannt.
Die Kleingartenorganisationen erhalten die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit vom Landratsamt Landkreis Leipzig auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes § 2 vom 28.02.1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19.09.2006 (BGBl. I S. 2146, 2147) in der jeweils gültigen Fassung.
Für die Bearbeitung der Anträge der Kleingartenvereine ist die Stabsstelle des Landrates Wirtschaftsförderung/Kreisentwicklung zuständig.
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Das Bundeskleingartengesetz ist ein Schutzgesetz, u. a. schützt es die Pachtpreishöhe, und setzt einige Erwartungen an die Kleingärtner. Die Kleingartenvereine müssen sich gemäß § 2 Satz 3 dem Gesetz über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht vom 12.12.2000, das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, regelmäßig einer Gemeinnützigkeitsprüfung durch die Anerkennungsbehörde unterziehen.
Die Aufsichtspflicht über die Einhaltung der Anforderungen des Bundeskleingartengesetzes in Bezug auf die kleingärtnerische Nutzung der Parzellen obliegt den Vereinsvorständen und dem jeweiligen Kreis- und Regionalverband als Zwischenpächter sowie den Eigentümern des Pachtlandes.
Gemeinnützige Gärten
Die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit sowie die Gemeinnützigkeitsüberprüfung erfolgen auf Antrag der Kleingartenvereine. Die Einreichung der Unterlagen zur Überprüfung der Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit ist ab sofort online möglich. Mit diesem Angebot möchten wir die Vereine entlasten sowie zur Schonung von Ressourcen beitragen. Alternativ besteht weiterhin die Möglichkeit, die erforderlichen Unterlagen in Papierform bei der Stabsstelle des Landrates einzureichen. Der Antrag ist dabei schriftlich formlos mit folgenden zusätzlichen Unterlagen einzureichen:
- Tätigkeitsbericht (bei Satzungsänderungen - Text der geänderten Satzung und Mitteilung über Eintragung im Register des Amtsgerichtes | bei Vorstandsänderungen - Mitteilung über Eintragung im Register des Amtsgerichtes)
- Kassen- und Revisionsberichte für die zu überprüfenden Jahre
- Freistellungsbescheid vom Finanzamt (falls vorhanden)
- Aktivitäten-/Arbeitsbericht für die beantragten Jahre als Übersicht über die kleingärtnerische Tätigkeit des Vereins bzw. Protokolle Mitgliederversammlungen o.Ä.
Bei Rückfragen steht Ihnen die Stabsstelle des Landrates Wirtschaftsförderung/Kreisentwicklung sehr gern zur Verfügung.
Kriegsgräber
Für die Pflege und Instandhaltung der anerkannten Kriegsgräber im Landkreis Leipzig sind grundsätzlich die jeweiligen Kommunen zuständig. Hierfür erhalten sie vom Bund Fördermittel als Pflegepauschale und auf Antrag auch Mittel für außerordentliche Instandsetzungen der Gräber und Grabzeichen.
Die Stabsstelle des Landrates Wirtschaftsförderung/Kreisentwicklung fungiert im Rahmen der kommunalen Aufsicht bei der Prüfung des Pflegezustandes und des Instandsetzungsbedarfs als Vermittler zwischen der Landesdirektion Sachsen als Bewilligungsbehörde und den Kommunen des Landkreises.
Ansprechpartner
Mandy Dietze
Kleingärten, Kriegsgräber, Infrastruktur
Stabsstelle des Landrates Wirtschaftsförderung / Kreisentwicklung

