Kleingartenwesen & Kriegsgräber
Kleingartenwesen




Im Landkreis Leipzig sind 238 Kleingartenvereine als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannt.
Die Kleingartenorganisationen erhalten die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit vom Landratsamt Landkreis Leipzig auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes § 2 vom 28.02.1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19.09.2006 (BGBl. I S. 2146, 2147) in der jeweils gültigen Fassung.
Für die Bearbeitung der Anträge der Kleingartenvereine ist die Stabsstelle des Landrates Wirtschaftsförderung/Kreisentwicklung zuständig.
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Das Bundeskleingartengesetz ist ein Schutzgesetz, u. a. schützt es die Pachtpreishöhe, und setzt einige Erwartungen an die Kleingärtner. Die Kleingartenvereine müssen sich gemäß dem Gesetz über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht vom 12.12.2000 § 1 regelmäßig (im 5-Jahres-Rhythmus) einer Gemeinnützigkeitsprüfung durch die Anerkennungsbehörde unterziehen.
Die Aufsichtspflicht über die Einhaltung der Anforderungen des Bundeskleingartengesetzes in Bezug auf die kleingärtnerische Nutzung der Parzellen obliegt den Vereinsvorständen und dem jeweiligen Kreis- und Regionalverband als Zwischenpächter sowie den Eigentümern des Pachtlandes.
Gemeinnützige Gärten
Die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit sowie die Gemeinnützigkeitsüberprüfung erfolgen auf Antrag der Kleingartenvereine. Der Antrag ist schriftlich formlos mit folgenden zusätzlichen Unterlagen einzureichen:
- Tätigkeitsbericht der letzten 5 Jahre (bei Satzungsänderungen - Text der geänderten Satzung und Mitteilung über Eintragung im Register des Amtsgerichtes | bei Vorstandsänderungen - Mitteilung über Eintragung im Register des Amtsgerichtes)
- Kassen- und Revisionsberichte für die zu überprüfenden Jahre
- Freistellungsbescheid vom Finanzamt (falls vorhanden)
- Aktivitäten-/Arbeitsbericht für die beantragten Jahre als Übersicht über die kleingärtnerische Tätigkeit des Vereins bzw. Protokolle Mitgliederversammlungen o.Ä.
Bei Rückfragen steht Ihnen die Stabsstelle des Landrates Wirtschaftsförderung/Kreisentwicklung sehr gern zur Verfügung.
Kriegsgräber
Für die Pflege und Instandhaltung der anerkannten Kriegsgräber im Landkreis Leipzig sind grundsätzlich die jeweiligen Kommunen zuständig. Hierfür erhalten sie vom Bund Fördermittel als Pflegepauschale und auf Antrag auch Mittel für außerordentliche Instandsetzungen der Gräber und Grabzeichen.
Die Stabsstelle des Landrates Wirtschaftsförderung/Kreisentwicklung fungiert im Rahmen der kommunalen Aufsicht bei der Prüfung des Pflegezustandes und des Instandsetzungsbedarfs als Vermittler zwischen der Landesdirektion Sachsen als Bewilligungsbehörde und den Kommunen des Landkreises.
Ansprechpartner

Gesine Sommer
Leiterin Stabsstelle des Landrates Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung
Stabsstelle des Landrates Wirtschaftsförderung / Kreisentwicklung

