Genehmigungsverfahren
So läuft ein Genehmigungsverfahren für Windräder in Sachsen ab
Die Energiewende ist in vollem Gange und Windkraft spielt dabei eine Schlüsselrolle. Auch in Sachsen soll Landesfläche für Windenergie bereitgestellt werden. Doch bevor ein Windrad überhaupt in die Landschaft gesetzt werden darf, muss es eine ganze Reihe von Prüfungen und Genehmigungen durchlaufen. Das Umweltamt des Landkreises Leipzig erklärt, wie das Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (WEA) funktioniert und worauf es dabei ankommt.
Warum braucht ein Windrad eine Genehmigung?
Sobald eine Windenergieanlage höher als 50 Meter ist – also heutzutage fast alle – braucht es eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Im Landkreis Leipzig ist dafür die untere Immissionsschutzbehörde des Umweltamtes zuständig. Die Genehmigung umfasst den Bau und den späteren Betrieb der Anlage.
Was wird bei der Genehmigung geprüft?
Die Genehmigungsbehörde schaut genau hin: Ist der Lärmschutz gewährleistet? Wird niemand durch Schattenwurf oder möglichen Eiswurf gefährdet? Welche Auswirkungen hat das Windrad auf Tiere, Pflanzen, Boden und Grundwasser? Und: Ist die Anlage überhaupt standsicher? Um all diese Fragen zu beantworten, müssen Betreiber umfangreiche Gutachten einreichen. Auch wenn die Genehmigung vieles abdeckt – Zuwegungen, Kabeltrassen oder der Antransport der Anlagen benötigen eigene Genehmigungen. Wenn die Unterlagen geprüft sind und dabei festgestellt wurde, dass das Vorhaben weder die Umwelt schädigt noch andere Gefahren verursacht und keine anderen gesetzlichen Vorschriften dagegen sprechen, hat der Antragsteller ein Recht auf die Genehmigung.
Wo dürfen Windräder stehen?
In sogenannten Vorranggebieten für Windenergie, die in den Regionalplänen festgelegt sind, ist der Bau grundsätzlich erlaubt – vorausgesetzt natürlich, alle Auflagen sind erfüllt. Gemeinden können außerdem selbst Flächen für Windräder ausweisen. Doch selbst in diesen Gebieten bleibt eine detaillierte Prüfung durch die Behörden Pflicht.
Und wenn das Windrad außerhalb dieser Flächen gebaut werden soll?
Dann wird es komplizierter. In diesem Fall muss ein sogenanntes Zielabweichungsverfahren durchgeführt werden – das bedeutet, von den Zielen der Raumplanung wird abgewichen. Ob das genehmigt wird, hängt von verschiedenen Stellen ab, unter anderem vom Planungsverband und der Landesdirektion. Ganz wichtig: Die Gemeinde muss zustimmen.
Was ist Repowering?
Repowering bedeutet, alte Windräder durch neue, leistungsfähigere Anlagen zu ersetzen – vorausgesetzt, neue und alte Anlage stehen räumlich eng beieinander und die neue Anlage wird innerhalb von zwei bis vier Jahren nach Rückbau der alten gebaut. Obwohl diese neuen Windräder oft deutlich größer sind – manche messen fast 300 Meter – verringert sich dadurch meist die Anzahl der Anlagen in einem Windpark. Wer ein altes Windrad ersetzt, hat dabei oft Vorteile im Genehmigungsverfahren. So kann in der Regel auf ein Zielabweichungsverfahren verzichtet werden.
Welche Abstände müssen zur Wohnbebauung eingehalten werden?
In Sachsen gilt grundsätzlich ein Mindestabstand von 1.000 Metern zur nächsten Wohnbebauung. Das gibt das Baugesetzbuch und die Sächsische Bauordnung vor und wurde bei den Windvorranggebieten, die der Regionale Planungsverband ausweist, berücksichtigt. In Ausnahmefällen darf dieser Abstand auch unterschritten werden – aber nur mit Zustimmung der
betroffenen Gemeinde. Zusätzlich greift eine bundesweit gültige Regel: Der Abstand muss mindestens das Doppelte der Gesamthöhe des Windrads betragen, um eine optische Überwältigung der Bewohner zu vermeiden.
Was gilt für Wald- und Naturschutzflächen?
In besonders geschützten Bereichen sind Windräder nicht erlaubt. Dazu zählen unter anderem Naturschutzgebiete und Natura-2000-Gebiete, einschließlich der Schutzabstände. Auch Flächen mit besonderer Bedeutung für den Arten-, Biotop- und Landschaftsschutz sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für Waldgebiete mit überregional wichtiger Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion.
Umweltamt, Landkreis Leipzig