Unterbringung
Unterbingungsmanagement
Asylsuchende, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, wohnen in der Regel zunächst in Erstaufnahmeeinrichtungen, die von den Bundesländern organisiert und getragen werden. Die Pflicht, in einer solchen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet für Asylbewerber jedoch nach wenigen Monaten. Danach werden Asylbewerber den unteren Unterbringungsbehörden, also Landkreisen und kreisfreien Städten, nach dem Königssteiner Schlüssel zugewiesen.
- Mit dem Tag der Zuweisung geht die Zuständigkeit für die Unterbringung von Asylbewerbern auf die unteren Unterbringungsbehörden über.
- Das Sachgebiet Unterbringung im Ausländeramt organisiert und koordiniert in seiner Zuständigkeit die Aufnahme, Verteilung und Unterbringung von Asylbewerbern sowie deren Umzüge im Landkreis.
- Zur Erfüllung dieser Unterbringungsaufgabe werden Gemeinschaftsunterkünfte (GU -zentral) als auch vom Landkreis bzw. von einem Träger angemietete Wohnungen (dezentral) genutzt.
- Unerlässlich ist die Auswertung der statistischen Daten, um insgesamt eine effektive Organisation und Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten.
Rechtsgrundlagen
- Sächsische Verwaltungsvorschrift (VwV) „Unterbringung“
- Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz (SächsFlüAG)