Alle Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, müssen umgetauscht werden. Die neuen, befristeten EU‐Führerscheine haben dann eine Gültigkeit von 15 Jahren.
Der Führerscheinumtausch erfolgt gestaffelt. Die Frist über den Zeitpunkt des Umtausches bestimmt sich bei Papierführerscheinen nach dem Geburtsjahr der betreffenden Person. Je nach Geburtsjahr des Führerscheininhabers gibt es dafür unterschiedliche Fristen:
Geburtsjahr Spätester Umtauschtag
vor 1953* 19. Januar 2033
1953 - 1958 19. Juli 2022
1959 - 1964 19. Januar 2023
1965 - 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025
Angesichts der aktuellen Belastungen durch die Corona‐Pandemie hatte sich die Verkehrsministerkonferenz darauf geeinigt, dass zunächst kein Verwarngeld erhoben werden sollte. Nun hat der Bundesrat am 11.02.2022 beschlossen, die ersteUmtauschfrist für die Geburtsjahre 1953 bis 1958 um ein halbes Jahr vom 19. Januar auf den 19. Juli 2022 zu verlängern. Alle Übrigen Fristen bleiben unberührt.
*Das gilt unabhängig davon, wann der Führerschein ausgestellt wurde.