Mit dem Inkrafttreten eines neuen Sächsischen Gaststättengesetzes (SächsGastG) zum 15.07.2011 wird das Recht des Gaststättengewerbes erstmalig auf Landesebene geregelt. Das SächsGastG ersetzt das bisher noch gültige Bundesgaststättengesetz (GastG) voll umfänglich (§ 14 SächsGastG).
Mit dem Inkrafttreten des SächsGastG ergeben sich hinsichtlich des gaststättenrechtlichen Verfahrens erhebliche Änderungen:
Als wesentlichste Änderung wird die Erlaubnispflicht für Gaststätten mit Alkoholausschank aufgehoben. Gaststätten mit Alkoholausschank müssen jetzt nur noch vier Wochen vor Beginn des Gewerbes unter Vorlage von im Gesetz näher bezeichneten Unterlagen angezeigt werden (bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung) und unterliegen einer besonderen behördlichen Überwachung (§ 4 SächsGastG -Zuverlässigkeitsprüfung).
Der bisher für eine Erlaubnis notwendige Unterrichtungsnachweis ist gaststättenrechtlich nicht mehr erforderlich. Bestimmte fachrechtliche Voraussetzungen für den Betrieb einer Gaststätte wie z.B. bauliche Belange oder Belange der Lebensmittelhygiene werden nicht mehr wie bisher von der Gewerbebehörde, sondern nur noch von den jeweils für Sie zuständigen Fachbehörden geprüft, denen Ihre Anzeige unverzüglich zugleitet wird (§ 2 Abs.6 SächGastG).
Bitte beachten Sie, dass Sie mit Inkrafttreten des neuen Gaststättenrechts nach wie vor den fachlichen Voraussetzungen z.B. des Baurechts, der Lebensmittelhygiene, des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, des Immissionsschutzes etc. unterliegen. Die Prüfung und Überwachung des Fachrechts obliegt jedoch nicht mehr den Gewerbebehörden sondern nur noch den Fachbehörden (z.B. Baubehörde). Bitte wenden Sie sich rechtzeitig an diese.