Jeder der gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet benötigt ab dem 1. August 2014 einer entsprechende tierschutzrechtliche Genehmigung. Rechtsgrundlage hierfür bildet § 11 Abs. 1 Pkt. 8f Tierschutzgesetz.
Der Antrag hierzu ist mit den notwendigen Nachweisen beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt zu stellen, das dazugehörige Antragsformular ist auf den Internetseite unter www.landkreisleipzig.de/formularuebersicht.html veröffentlicht.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung lt. § 11 Tierschutzgesetz ist das Vorhandensein mindestens einer sachkundigen Person, diese kann, muss aber nicht der Betriebsinhaber sein. Wesentlich ist, dass jeder (Mitarbeiter), der entsprechend ausbildet oder anleitet, sachkundig ist. Sollte ein Beleg für das Vorhandensein der Sachkunde nicht vorliegen, kann die Sachkunde im Rahmen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen werden. Diese Sachkundeprüfung ist beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Leipzig abzulegen.
Gemäß Tierschutzgesetz darf diese Tätigkeit erst nach Erteilung der Genehmigung aufgenommen werden, andernfalls kann die Tätigkeit untersagt und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Für bereits bestehende Hundeschulen gilt, dass - sofern ein entsprechender Antrag auf Genehmigung bis zum 01.08.2014 eingereicht wurde - die Tätigkeit bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Sachkundeprüfung fortgeführt werden kann.
Dr. Asja Möller
Amtsleiterin LÜVA