Zum Thema Nachrüstung von Einzelraumfeuerungsanlagen bis 31.12.2024/ Stilllegung gibt es derzeit viele Nachfragen. Der  § 26 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sog. Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) beinhaltet eine Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die bis 31.12.2024 galt.  

Unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende der derzeitigen Heizperiode werden seitens der unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Leipzig Messungen an Einzelraumfeuerungsanlagen i.S. des § 26 der 1. BImSchV auch nach Fristablauf anerkannt. Dabei handelt es sich um Einzelfallentscheidungen.

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