Zum 01. Januar 2025 treten für die laufenden Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) gemäß Düsseldorfer Tabelle Veränderungen in Kraft.
Der für das Kind geltende Unterhaltsbedarf richtet sich nach der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 (BGBl. Jahrgang 2024 Teil I Nr. 359). Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung wird auch bestimmt durch den anzurechnenden Kindergeldbetrag. Dieser wurde mit dem Artikel 6 des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2024 geändert.
Damit ergibt sich folgende geänderte Leistungsvoraussetzung und Neuberechnung:
für die Altersstufe 1 (0-5 Jahre):
Berechnung der Leistung ab 01.01.2025
Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB (aktuell gültige Fassung Düsseldorfer Tabelle)
Mindestunterhalt | 482 Euro |
Anrechnung staatliches Kindergeld | 255 Euro |
Zahlbetrag durch das Jugendamt | 227 Euro |
für die Altersstufe 2 (6-11 Jahre):
Berechnung der Leistung ab 01.01.2025
Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB (aktuell gültige Fassung Düsseldorfer Tabelle)
Mindestunterhalt | 554 Euro |
Anrechnung staatliches Kindergeld | 255 Euro |
Zahlbetrag durch das Jugendamt | 299 Euro |
für die Altersstufe 3 (12-17 Jahre):
Berechnung der Leistung ab 01.01.2025
Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB (aktuell gültige Fassung Düsseldorfer Tabelle)
Mindestunterhalt | 649 Euro |
Anrechnung staatliches Kindergeld | 255 Euro |
Zahlbetrag durch das Jugendamt | 394 Euro |
Teilzahlungen des Pflichtigen oder von Dritten werden von diesen Beträgen abgezogen.
Jugendamt
Landratsamt Landkreis Leipzig