Zum  01. Januar 2025 treten für die laufenden Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) gemäß Düsseldorfer Tabelle Veränderungen in Kraft.

Der für das Kind geltende Unterhaltsbedarf richtet sich nach der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 (BGBl. Jahrgang 2024 Teil I Nr. 359). Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung wird auch bestimmt durch den anzurechnenden Kindergeldbetrag. Dieser wurde mit dem Artikel 6 des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2024 geändert.

Damit ergibt sich folgende geänderte Leistungsvoraussetzung und Neuberechnung:

für die Altersstufe 1 (0-5 Jahre):
Berechnung der Leistung ab 01.01.2025
Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB (aktuell gültige Fassung Düsseldorfer Tabelle)    

Mindestunterhalt482 Euro
Anrechnung staatliches Kindergeld255 Euro
Zahlbetrag durch das Jugendamt227 Euro

 

für die Altersstufe 2 (6-11 Jahre):
Berechnung der Leistung ab 01.01.2025
Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB (aktuell gültige Fassung Düsseldorfer Tabelle)                         

Mindestunterhalt554 Euro
Anrechnung staatliches Kindergeld255 Euro
Zahlbetrag durch das Jugendamt299 Euro

 

für die Altersstufe 3 (12-17 Jahre):

Berechnung der Leistung ab 01.01.2025
Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB (aktuell gültige Fassung Düsseldorfer Tabelle)                                             

Mindestunterhalt649 Euro
Anrechnung staatliches Kindergeld255 Euro
Zahlbetrag durch das Jugendamt394 Euro

Teilzahlungen des Pflichtigen oder von Dritten werden von diesen Beträgen abgezogen.

 

Jugendamt
Landratsamt Landkreis Leipzig