Das Bovine Virusdiarrhoe Virus (BVDV) wird als Erreger einer schweren ansteckenden Krankheit  der Rinder seit 2011 mit staatlichen Maßnahmen bekämpft, wobei die Sächsische Tierseuchenkasse bereits seit 1998 ein freiwilliges Bekämpfungsprogramm für diese Erkrankung anbietet.

Vor dem Hintergrund des Sanierungsfortschrittes in Deutschland wurden nunmehr mit der Bekanntmachung der neu gefassten Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483) wesentliche Maßgaben gegenüber der vorhergehend gültigen Verordnung geändert.

Aus diesem Grund möchte das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt die Rinder haltenden Betriebe im Landkreis Leipzig über für sie wesentliche Änderungen informieren:

Die Untersuchung auf BVDV ist für alle ab dem 1. Juli 2016 geborenen Rinder bis zur Vollendung des ersten Lebensmonates bzw. vor dem Verbringen aus dem Bestand (innerhalb des ersten Lebensmonates) durch den Tierhalter durchführen zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BVDV-Verordnung).

Wie bereits durch die vorhergehend gültige BVDV-Verordnung bestimmt, dürfen Rinder aus einem Bestand nur verbracht und in einen Bestand nur eingestellt werden, wenn sie BVDV-unverdächtig sind, das heißt für diese Tiere ein negativer BVDV-Befund vorliegt. Zudem müssen diese Rinder von einem schriftlichen bzw. elektronischen Nachweis über die BVDV-Unverdächtigkeit begleitet sein(§ 4 Abs. 1 BVDV-Verordnung) .

Das LÜVA möchte die Rinder haltenden Betriebe in diesem Zusammenhang auch noch einmal darauf hinweisen, dass von Rindern entnommene Ohrgewebeproben vor der Einsendung an die Landesuntersuchungsanstalt Sachsen maximal für einen Zeitraum von 14 Tagen gekühlt aufbewahrt werden können, da andernfalls die Untersuchungsergebnisse nicht verifizierbar sind. 

Beachtet werden muss auch, dass gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen unter Angabe der Anzahl der geimpften Rinder und deren Ohrmarkennummern, des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie des verwendeten Impfstoffes im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) einzutragen sind (§ 2 Abs. 3 BVDV-Verordnung).

Weitere wesentliche Änderungen haben sich dahingehend ergeben, dass für Bestände, in denen BVDV-positive Rinder festgestellt worden sind, die Maßgaben zur Nachuntersuchung dieser Rinder auf eine Infektion mit dem BVDV neu festgelegt worden sind (§ 3 Abs. 4 BVDV-Verordnung) und zur Verhinderung der Verbreitung dieser Tierseuche zukünftig eine vierzigtätige Verbringungssperre für Rinder ausgesprochen werden muss (§ 5 Abs.1 BVDV-Verordnung).

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes gerne zur Verfügung.

Dr. Siebert

Stellv. Amtstierarzt