Wer mit Öl heizt und sich in einem Überschwemmungs- oder überschwemmungsgefährdeten Gebiet befindet hat besondere Pflichten. Bereits seit Januar 2018 dürfen dort keine neuen Heizölverbraucheranlagen errichtet werden. Ausnahmen hiervon sind möglich, wenn keine anderen, weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird.

Für Anlagen, die vor dem 5. Januar 2018 errichtetet wurden, regelt § 78 c Abs. 3 des Wasserhaushaltgesetzes (WHG), dass die Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten vom Betreiber bis zum 5. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten sind. 

Werden an den Heizölverbraucheranlagen bereits vor der Frist Änderungen, an wesentlichen Teilen der Tankanlage vorgenommen (die Umrüstung auf Brennwertkessel zählt z.B. nicht dazu), ist die Anlage bereits dann hochwassersicher nachzurüsten.

Sind Heizölanlagen in o.g. Gebieten in Betrieb und nicht hochwassersicher errichtet oder nachgerüstet worden, müssen die entsprechenden Anpassung vorgenommen werden, damit die Anlage über den 5. Januar 2023 hinaus betrieben werden darf.

Als Maßnahmen kommen in Betracht: 

  • Die Aufstellung des Tanks oberhalb des maximal möglichen Hochwasserstandes.
  • Bauliche Maßnahmen zur Fernhaltung des Wassers
  • Sicherung der Anlage gegen Auftrieb oder Einbau eines entsprechend gesicherten Tanks

Bitte beachten Sie, dass entsprechende Maßnahmen nur von einem Fachbetrieb ausgeführt werden dürfen (§ 45 Abs. 1 AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen). 

Im Landkreis Leipzig liegen fast alle Städte und Gemeinden teilweise in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten. Die Karten mit den Gebieten finden Sie unter:  

Ausführliche Erläuterungen zum Hochwasserschutz und zur Nachrüstungspflicht

 

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