Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen, die Regelbedarfe für bestimmte Personenkreise der Arbeitslosengeld-II-Empfänger ab dem 1. Januar 2014 anzuheben. Die Grundlage dafür bildet die statistische Erfassung und Auswertung der Lohn- und Preisentwicklung von Juli 2012 bis Juni 2013. Danach wird der Regelbedarf für die Leistungsberechtigten wie folgt festgesetzt:
Regelbedarf je Regelbedarfsstufe in Euro ab 01.01.2014
- Regelbedarfsstufe 1 (Eckregelsatz) für Alleinstehende, Alleinerziehende oder Leistungsberechtigte, deren Partner minderjährig ist: 391 Euro:
- Regelbedarfsstufe 2 für Paare/Bedarfsgemeinschaften: 353 Euro
- Regelbedarfsstufe 3 für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft über 18 Jahre: 313 Euro
- Regelbedarfsstufe 4 für Jugendliche in der Bedarfsgemeinschaft vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 296 Euro
- Regelbedarfsstufe 5 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 261 Euro
- Regelbedarfsstufe 6 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 229 Euro
Das kommunale Jobcenter hat die Änderungen ab sofort in alle Bescheide eingearbeitet die Grundsicherungsleistungen für das Kalenderjahr 2014 beinhalten. Diese weisen bereits die neuen Beträge auf. Auch für die Leistungsberechtigten, die bereits im Vorfeld einen bis ins neue Kalenderjahr hineinreichen Bewilligungsbescheid erhalten haben, wird die Änderung selbstverständlich automatisch wirksam.
Die Auszahlung für Januar 2014 beinhaltet in jedem Fall die geänderten Werte, auch wenn noch kein Änderungsbescheid zugeschickt wurde.